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24.09.2019

Arbeitsrecht, Meldung

Paketboten-Schutz-Gesetz: Nachunternehmerhaftung für Paketbranche

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©Cybrain/fotolia.com

Das Bundeskabinett hat am 18.09.2019 das Paketboten-Schutz-Gesetz beschlossen. Ziel ist, die Nachunternehmerhaftung auf die Paketbranche auszuweiten. Die Neuregelung soll künftig die korrekte Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge sicherstellen.

Eine bundesweite Razzia des Zolls im Februar 2019 ergab, dass jedes sechste überprüfte Beschäftigungsverhältnis in der Paketbranche tendenziell kritisch war. Hintergrund der Entwicklung ist das seit Jahren anhaltende Wachstum des Onlinehandels, mit dem auch die Paketbranche (auch „KEP-Branche“: Kurier-, Express- und Paketdienste) an Bedeutung gewonnen hat.

Subunternehmer nehmen Überhand

Mittlerweile sind die Paketdienste dazu übergegangen, einen Teil ihrer Aufträge aus Kapazitätsgründen an Subunternehmer abzugeben. Dabei kommt es unter anderem zu Schwarzgeldzahlung, Sozialleistungs- und Sozialversicherungsbetrug zulasten der Beschäftigten. Ziel des Paketboten-Schutz-Gesetzes ist es zugleich auch, die ehrlichen Unternehmen vor unfairem Wettbewerb zu schützen.

Nachunternehmerhaftung als Lösung?

Die Nachunternehmerhaftung (auch Generalunternehmerhaftung) stellt sicher: Wer einen Auftrag annimmt und an einen Nachunternehmer weiter vergibt, haftet für die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge. Führt der Subunternehmer keine Beiträge ab und sind sie nach Kontrollen nicht bei ihm einzutreiben, steht der Hauptunternehmer ein.

Um Hauptunternehmer zu entlasten, ohne die Pflichten der Nachunternehmer zu vernachlässigen, können Krankenkassen und Berufsgenossenschaften dem Nachunternehmer, der die Sozialbeiträge bisher ordnungsgemäß abgeführt hat, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen. Wer einen Auftrag an eine Firma weitergibt, die solch eine Bescheinigung vorweisen kann, ist von der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge befreit, wenn diese Firma die Beiträge wider Erwarten doch nicht abführt.

Vorbilder für das Paketboten-Schutz-Gesetz

In der Baubranche und in der Fleischwirtschaft hat sich die Nachunternehmerhaftung bei vergleichbarer Problemlage bereits bewährt – im Bau seit gut 15 Jahren. Für die Zahlung des Mindestlohns gilt die Nachunternehmerhaftung sogar schon seit dem 01.01.2015 branchenübergreifend.

(BMAS, PM vom 18.09.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Arbeitsrecht (Otto Schmidt)“


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