• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Paketboten-Schutz-Gesetz: Nachunternehmerhaftung für Paketbranche

24.09.2019

Arbeitsrecht, Meldung

Paketboten-Schutz-Gesetz: Nachunternehmerhaftung für Paketbranche

Beitrag mit Bild

©Cybrain/fotolia.com

Das Bundeskabinett hat am 18.09.2019 das Paketboten-Schutz-Gesetz beschlossen. Ziel ist, die Nachunternehmerhaftung auf die Paketbranche auszuweiten. Die Neuregelung soll künftig die korrekte Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge sicherstellen.

Eine bundesweite Razzia des Zolls im Februar 2019 ergab, dass jedes sechste überprüfte Beschäftigungsverhältnis in der Paketbranche tendenziell kritisch war. Hintergrund der Entwicklung ist das seit Jahren anhaltende Wachstum des Onlinehandels, mit dem auch die Paketbranche (auch „KEP-Branche“: Kurier-, Express- und Paketdienste) an Bedeutung gewonnen hat.

Subunternehmer nehmen Überhand

Mittlerweile sind die Paketdienste dazu übergegangen, einen Teil ihrer Aufträge aus Kapazitätsgründen an Subunternehmer abzugeben. Dabei kommt es unter anderem zu Schwarzgeldzahlung, Sozialleistungs- und Sozialversicherungsbetrug zulasten der Beschäftigten. Ziel des Paketboten-Schutz-Gesetzes ist es zugleich auch, die ehrlichen Unternehmen vor unfairem Wettbewerb zu schützen.

Nachunternehmerhaftung als Lösung?

Die Nachunternehmerhaftung (auch Generalunternehmerhaftung) stellt sicher: Wer einen Auftrag annimmt und an einen Nachunternehmer weiter vergibt, haftet für die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge. Führt der Subunternehmer keine Beiträge ab und sind sie nach Kontrollen nicht bei ihm einzutreiben, steht der Hauptunternehmer ein.

Um Hauptunternehmer zu entlasten, ohne die Pflichten der Nachunternehmer zu vernachlässigen, können Krankenkassen und Berufsgenossenschaften dem Nachunternehmer, der die Sozialbeiträge bisher ordnungsgemäß abgeführt hat, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen. Wer einen Auftrag an eine Firma weitergibt, die solch eine Bescheinigung vorweisen kann, ist von der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge befreit, wenn diese Firma die Beiträge wider Erwarten doch nicht abführt.

Vorbilder für das Paketboten-Schutz-Gesetz

In der Baubranche und in der Fleischwirtschaft hat sich die Nachunternehmerhaftung bei vergleichbarer Problemlage bereits bewährt – im Bau seit gut 15 Jahren. Für die Zahlung des Mindestlohns gilt die Nachunternehmerhaftung sogar schon seit dem 01.01.2015 branchenübergreifend.

(BMAS, PM vom 18.09.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Arbeitsrecht (Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Steuerboard

Tobias Deschenhalm / Michael Grunwald


28.07.2026

Die umsatzsteuerliche Organschaft im Wandel: § 2c UStG nach dem Referentenentwurf zum JStG 2026

Die umsatzsteuerliche Organschaft zählt zu den praxisrelevantesten Instituten des Umsatzsteuerrechts. Gleichwohl ist ihre gesetzliche Ausgestaltung seit Jahren reformbedürftig.

weiterlesen
Die umsatzsteuerliche Organschaft im Wandel: § 2c UStG nach dem Referentenentwurf zum JStG 2026

Meldung

©Andrey Popov/fotolia.com


28.07.2026

Finanzinvestoren bei Wirtschaftsprüfern: WPK setzt auf Kontrolle

Finanzinvestoren dürfen Kapital geben, die fachliche Kontrolle muss jedoch bei den Wirtschaftsprüfern bleiben, erklärt die WPK.

weiterlesen
Finanzinvestoren bei Wirtschaftsprüfern: WPK setzt auf Kontrolle

Meldung

©js-photo/fotolia.com


28.07.2026

Firmenwagen: Unverzichtbar, aber im Wandel

Der Firmenwagen ist und bleibt in Deutschland als Instrument unverzichtbar, allerdings verändert sich die Art, wie er angeboten wird.

weiterlesen
Firmenwagen: Unverzichtbar, aber im Wandel
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht