31.01.2017

Meldung, Steuerrecht

Ort der Lieferung bei Konsignationslager

Beitrag mit Bild

Der BFH hat klargestellt, dass Konsignationslagerlieferungen keinen umsatzsteuerrechtlichen Sondervorschriften unterliegen.

Bei Lieferungen über ein deutsches Konsignationslager werden ausländische Unternehmen nicht selten vom deutschen Fiskus überrascht. Wie ausländische Unternehmer eine Registrierungsverpflichtung für die Umsatzsteuer im Inland vermeiden können, zeigt der BFH.

Gem. § 3 Abs. 6 Sätze 1, 3 f. UStG gilt eine Lieferung dort als ausgeführt, wo der Versand beginnt (Versendungslieferung). Nach einer aktuellen Grundsatzentscheidung des BFH liegt eine Versendungslieferung auch dann vor, wenn der Abnehmer bei Beginn der Versendung feststeht und der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem Auslieferungslager gelagert wird (BFH, Urteil vom 20.10.2016, Az. V R 31/15).

BFH stellt sich gegen Finanzverwaltung

Damit stellt sich der BFH gegen die Sicht der Finanzverwaltung. Abschn. 1a.2 Abs. 6 Satz 1 UStAE bestimmt, dass ein Lieferant, wenn er Waren zunächst in das „Konsignationslager“ verbringt und der Abnehmer diese Waren aus dem Lager entnimmt, mehrere Steuertatbestände anzumelden haben soll: eine Lieferung im Ursprungsland in Form des Verbringens, einen fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerb im Inland und eine steuerpflichtige Lieferung im Inland.

Auswirkungen für die Praxis

Welche Auswirkungen diese Grundsatzentscheidung für die Praxis hat, erklären RA/StB Dr. Helge Jacobs und RA Alexander Zitzl in ihrer Kurzkommentierung. Sie finden den Beitrag im kommenden Heft sowie online unter DB1228227.


Weitere Meldungen


Steuerboard

Nikola Hertel


06.12.2024

Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen – Wer trägt die Beweislast?

Darlehensvereinbarungen zwischen natürlichen und nahestehenden Personen sind immer wieder ein relevantes Thema.

weiterlesen
Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen – Wer trägt die Beweislast?

Meldung

©Bartolomiej Pietrzyk/123rf.com


06.12.2024

Zur Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach AltTZG

Aufstockungsbeträge aus der Altersteilzeit sind auch dann steuerfrei nach § 3 Nr. 28 EStG, wenn sie erst nach Beendigung der Altersteilzeit ausgezahlt werden, so der BFH.

weiterlesen
Zur Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach AltTZG

Meldung

©photo 5000/fotolia.com


06.12.2024

22 % der Arbeitszeit für Bürokratie nötig

Nach Angaben der Unternehmen entsteht der steigende Zeitaufwand vor allem durch ausufernde Berichts- und Informations-, Dokumentations- und Meldepflichten.

weiterlesen
22 % der Arbeitszeit für Bürokratie nötig

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank