31.01.2017

Meldung, Steuerrecht

Ort der Lieferung bei Konsignationslager

Beitrag mit Bild

Der BFH hat klargestellt, dass Konsignationslagerlieferungen keinen umsatzsteuerrechtlichen Sondervorschriften unterliegen.

Bei Lieferungen über ein deutsches Konsignationslager werden ausländische Unternehmen nicht selten vom deutschen Fiskus überrascht. Wie ausländische Unternehmer eine Registrierungsverpflichtung für die Umsatzsteuer im Inland vermeiden können, zeigt der BFH.

Gem. § 3 Abs. 6 Sätze 1, 3 f. UStG gilt eine Lieferung dort als ausgeführt, wo der Versand beginnt (Versendungslieferung). Nach einer aktuellen Grundsatzentscheidung des BFH liegt eine Versendungslieferung auch dann vor, wenn der Abnehmer bei Beginn der Versendung feststeht und der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem Auslieferungslager gelagert wird (BFH, Urteil vom 20.10.2016, Az. V R 31/15).

BFH stellt sich gegen Finanzverwaltung

Damit stellt sich der BFH gegen die Sicht der Finanzverwaltung. Abschn. 1a.2 Abs. 6 Satz 1 UStAE bestimmt, dass ein Lieferant, wenn er Waren zunächst in das „Konsignationslager“ verbringt und der Abnehmer diese Waren aus dem Lager entnimmt, mehrere Steuertatbestände anzumelden haben soll: eine Lieferung im Ursprungsland in Form des Verbringens, einen fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerb im Inland und eine steuerpflichtige Lieferung im Inland.

Auswirkungen für die Praxis

Welche Auswirkungen diese Grundsatzentscheidung für die Praxis hat, erklären RA/StB Dr. Helge Jacobs und RA Alexander Zitzl in ihrer Kurzkommentierung. Sie finden den Beitrag im kommenden Heft sowie online unter DB1228227.


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