Bietet ein Online-Versand Kunden mit Wohnsitz in Deutschland die Zahlung per Lastschrift an, darf er den Einzug von einem Konto im EU-Ausland nicht ablehnen. Die SEPA-Verordnung ermöglicht die freie Wahl des Kontos innerhalb des Euro-Raums, stellt das OLG Karlsruhe klar.
Ein Kunde hatte auf der Internetseite des Versandhändlers Pearl vergeblich versucht, per Lastschrift von seinem Konto in Luxemburg zu zahlen. Schon bei der Eingabe der Kontonummer erschien eine Fehlermeldung. Auf Nachfrage erklärte der Kundenservice: „Bei Kunden, deren Wohnsitz in Deutschland ist, ist es uns leider nicht möglich, von einem ausländischen Bankkonto abzubuchen.“
Lastschrift von Luxemburger Konto abgelehnt
Das OLG Karlsruhe schloss sich im Urteil vom 20.04.2018 (4 U 120/17) der Auffassung des klagenden Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) an, dass die Pearl GmbH damit gegen die SEPA-Verordnung der Europäischen Union verstößt. Nach Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung dürfen Zahlungsempfänger nicht vorgeben, in welchem Land der EU das Konto zu führen ist, von dem die Zahlungen erfolgen sollen. Damit bestätigte das Berufungsgericht die Auffassung des Landgerichts Freiburg.
SEPA-Verordnung enthält verbraucherschützende Vorschrift
Das Unternehmen hatte vor Gericht vor allem die Klagebefugnis des vzbv bestritten. Ziel der SEPA-Verordnung sei nicht der Verbraucherschutz, sondern die Schaffung eines integrierten Marktes für grenzüberschreitende elektronische Zahlungen in Euro. Dieser Sichtweise folgte das Gericht nicht. Die Verordnung habe das Ziel, den Zahlungsverkehr innerhalb der EU zu erleichtern. Dies diene unmittelbar auch dem Verbraucherschutz.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage hat das OLG Karlsruhe die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
(vzbv, NL vom 23.05.2018 / Viola C. Didier)