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21.08.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Online-Buchungen: Gebühren müssen transparent sein

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Der Betrieb

Reisevermittler dürfen Kunden bei Online-Buchungen keine Zusatzkosten aufdrängen, bestätigen das Berliner Landgericht sowie das Kammergericht in zwei aktuellen Urteilen. Endpreise müssen klar erkennbar sein und Flughafengebühren sowie Gepäckkosten transparent ausgewiesen werden.

Das Berliner Kammergericht entschied im Verfahren 5 U 114/14 vom 21.07.2015 gegen das Unternehmen Opodo, dass Reiseversicherungen nicht durch eine irreführende Buchungsgestaltung untergeschoben werden dürfen. Kunden, die keine Versicherung wollten, mussten zunächst ausdrücklich auf den angebotenen Reiseschutz verzichten und erklären, dass sie im Notfall alle Kosten selbst zahlen. Nach dieser klaren Entscheidung öffnete sich ein neues Fenster, in dem Opodo vor hohen Stornokosten und täglich mehr als 500.000 Flugverspätungen warnte und die Reiseversicherung erneut anpries.

Endpreise sind sofort anzugeben

Wer dann auf den Button „Weiter“ klickte, um endlich mit der Buchung fortzufahren, entschied sich damit doch für die zuvor abgelehnte Versicherung – und das meist ungewollt. Denn das im Button nur kleingedruckte „Ich möchte abgesichert sein“ war ebenso leicht zu übersehen wie die alternative Option „Weiter ohne Versicherung“. Das Gericht stellt nun klar, dass eine später erhobene Servicepauschale von Anfang an in den Flugpreis einzurechnen ist. Es müssen somit die tatsächlichen Endpreise sofort angegeben werden.

Flughafengebühr klar ausweisen

Nach einer weiteren Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 26.06.2015 (15 O 367/14) gegen das Unternehmen Tix.nl BV (flighttix.de) ist die Flughafengebühr gesondert vom Flugpreis auszuweisen und über Zusatzkosten für Gepäck zu informieren. Ein Hinweis wie „ Achtung, nicht alle Economy-Class-Tickets … beinhalten Freigepäck. Sie können Ihr Gepäck während des Online-Check-Ins nachbuchen“, ist nicht ausreichend.

(Verbraucherzentrale VZBV / Viola C. Didier)


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Elisabeth Märker


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