Die Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das umstrittene OMT-Programm der Europäischen Zentralbank vor dem Bundesverfassungsgericht sind erfolglos geblieben.
Das BVerfG hat über die Verfassungsbeschwerden und das Organstreitverfahren gegen zwei Programme zum Ankauf von börsengängigen Schuldtiteln durch das Europäische System der Zentralbanken (ESZB), insbesondere Staatsanleihen von Mitgliedstaaten der Eurozone, entschieden.
EuGH-Vorgaben müssen beachtet werden
Das Unterlassen von Bundesregierung und Bundestag in Ansehung des Grundsatzbeschlusses der Europäischen Zentralbank vom 06.09.2012 über das OMT-Programm geeignete Maßnahmen zu dessen Aufhebung oder Begrenzung zu ergreifen, verletze die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG, wenn die vom EuGH in seinem Urteil vom 16.06.2015 (C-62/14) formulierten, die Reichweite des OMT-Programms begrenzenden Maßgaben eingehalten werden. Die Deutsche Bundesbank darf sich folglich an der Durchführung des Programms nur beteiligen, wenn und soweit die vom EuGH aufgestellten Maßgaben erfüllt sind, das heißt wenn
- Ankäufe nicht angekündigt werden,
- das Volumen der Ankäufe im Voraus begrenzt ist,
- zwischen der Emission eines Schuldtitels und seinem Ankauf durch das ESZB eine im Voraus festgelegte Mindestfrist liegt, die verhindert, dass die Emissionsbedingungen ver-fälscht werden,
- nur Schuldtitel von Mitgliedstaaten erworben werden, die einen ihre Finanzierung ermög-lichenden Zugang zum Anleihemarkt haben,
- die erworbenen Schuldtitel nur ausnahmsweise bis zur Endfälligkeit gehalten werden und
- die Ankäufe begrenzt oder eingestellt werden und erworbene Schuldtitel wieder dem Markt zugeführt werden, wenn eine Fortsetzung der Intervention nicht erforderlich ist.
Kein Verstoß gegen das Verbot der monetären Staatsfinanzierung
Unter diesen Voraussetzungen beeinträchtige das OMT-Programm gegenwärtig auch nicht die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages. Der Grundsatzbeschluss über das OMT-Programm bewege sich in der vom EuGH vorgenommenen Auslegung nicht „offensichtlich“ außerhalb der der Europäischen Zentralbank zugewiesenen Kompetenzen. Zudem berge das OMT-Programm in der durch den EuGH vorgenommenen Auslegung kein verfassungsrechtlich relevantes Risiko für das Budgetrecht des Deutschen Bundestages (Entscheidungen vom 21.06.2016; Az. 2 BvR 2728/13, 2 BvR 2729/13, 2 BvR 2730/13, 2 BvR 2731/13, 2 BvE 13/13).
(BVerfG, PM Nr. 34/2016 vom 21.06.2016/ Viola C. Didier)