Das OLG Schleswig hat entschieden, dass zwei ehemalige Führungskräfte der Mittelzentrumsholding Verwaltungs GmbH nicht unter dem Gesichtspunkt der Untreue für die Verluste haften, die den Stadtwerken Wahlstedt aus dem Betrieb des Schwimmbades „FehMare“ auf Fehmarn entstanden sind.
Die Beklagten waren als Geschäftsführer bzw. als Prokurist der Mittelzentrumsholding Verwaltungs GmbH (MZH) tätig. Die MZH wiederum war die geschäftsführende Gesellschafterin der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Stadtwerke Wahlstedt GmbH & Co. KG. Im Jahre 2006 schlossen die Beklagten für die Klägerin mit der Stadt Fehmarn einen Pachtvertrag über den Betrieb eines neu zu errichtenden Meerwasserwellenbades. Im März 2009 nahm das Schwimmbad seinen Betrieb auf. In der Folgezeit kam es zu erheblichen Verlusten. Die Klägerin meint, die Beklagten hätten frühzeitig erkannt, dass es sich bei der Übernahme des Schwimmbadbetriebs um ein verlustreiches Geschäft handeln würde. Aus diesem Grund verlangt sie nun einen Teil des ihr entstandenen Schadens unter dem Gesichtspunkt der Untreue und der Pflichtverletzung ersetzt.
Kein Schädigungsvorsatz erkennbar
Das LG Kiel hatte die Teilklage über 1.000.000 Euro in erster Instanz gegen beide Beklagte abgewiesen. Das OLG Schleswig hat nun die Klagabweisung gegen den ehemaligen Geschäftsführer bestätigt und der Klage gegen den ehemaligen Prokuristen i.H.v. 10.000 Euro stattgegeben (Urteil vom 17.02.2016, Az. 9 U 58/15). Nach Auffassung des OLG besteht kein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten wegen einer Untreuehandlung. Es fehle an dem dafür erforderlichen Schädigungsvorsatz der Beklagten. Bei beiden Handelnden sei ein Motiv für eine Schädigung der Klägerin nicht erkennbar. Fehlt es aber an einem Motiv zur Schädigung der Klägerin und rechneten die Beklagten für die Gesamtdauer des Pachtvertrags mit einem wirtschaftlichen Vorteil für die Klägerin, so reicht allein das Erkennen eines Verlustrisikos für das Vorliegen eines Schädigungsvorsatzes nicht aus.
Haftung aufgrund Sorgfaltspflichtverletzung
Die Beklagten haften aber grundsätzlich wegen einer Pflichtverletzung aus ihren Anstellungsverhältnissen zur MZH. Im Rahmen ihrer Tätigkeiten als Geschäftsführer bzw. Prokurist waren sie verpflichtet, ihr unternehmerisches Handeln auf eine sorgfältige Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen zu stützen und alle verfügbaren Informationsquellen auszuschöpfen und auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsmöglichkeiten sorgfältig abzuschätzen und so den erkennbaren Risiken Rechnung zu tragen. Dem sind die Beklagten nicht ausreichend nachgekommen. Bei ihrer Kalkulation orientierten sie sich an einer bestimmten Machbarkeitsstudie, welche jedoch bereits gut 3 ½ Jahre alt gewesen war und bei den zu erwartenden Besucherzahlen deutlich abwich. Diese widersprüchlichen Zahlen hätten die Beklagten durch weitere Ermittlungen aufklären und möglichst weitgehend auflösen müssen.
Zum tatsächlichen Schadensersatz
Soweit sich deshalb ein Anspruch gegen den Geschäftsführer auf Zahlung von Schadensersatz wegen sorgfaltswidriger Geschäftsführung ergab, war dieser Anspruch jedoch bereits gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG verjährt. Von dem Prokuristen konnte die Klägerin demgegenüber die Zahlung von 10.000 Euro Schadensersatz verlangen. Durch die nicht sorgfältige Handlungsweise war der Klägerin ein Schaden entstanden. Die eingetretenen Verluste beruhten darauf, dass nur etwas mehr als die Hälfte der kalkulierten Badegäste tatsächlich gekommen seien. Der Anspruch der Klägerin wird aber aufgrund einer Regelung im Anstellungsvertrag des Beklagten zur MZH auf 10.000 Euro begrenzt. Dieser Schadensersatzanspruch war gem. § 195 BGB auch noch nicht verjährt.
(OLG Schleswig, PM Nr. 5/2016 vom 12.04.2016 / Viola C. Didier)