• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • OLG-Urteil zu nachgeholtem Gesellschafterbeschluss

20.11.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

OLG-Urteil zu nachgeholtem Gesellschafterbeschluss

Beitrag mit Bild

©stockWERK/fotolia.com

Das OLG Hamm hat einen Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, nachdem ein vom Landgericht als fehlend gerügter Gesellschafterbeschluss des klagenden Immobilienfonds nachgeholt worden war, durch den der Komplementär zur Klageerhebung gegen die beklagte Versicherung als Mitgesellschafterin des Immobilienfonds ermächtigt worden war.

Das Oberlandesgericht Hamm hat sich mit der Zulässigkeit einer Klage eines geschlossenen Immobilienfonds auf Feststellung der Schadensersatzpflicht für Schäden infolge einer angeblich von der beklagten Versicherung initiierten, maßgeblich gesteuerten und finanzierten Rufmord- und Desinformationskampagne gegen den Immobilienfonds, seinen persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) und Dritte befasst (Urteil vom 19.11.2018 – 8 U 41/18).

Keine Prozessfähigkeit vor dem LG

Das Landgericht Dortmund hatte die Klage des Immobilienfonds noch als unzulässig abgewiesen. Dabei hatte es die Auffassung vertreten, dass es dem klagenden Immobilienfonds an der Prozessfähigkeit für die Erhebung der streitgegenständlichen Klage fehle. Der als Kommanditgesellschaft organisierte Immobilienfonds sei durch den Komplementär nicht wirksam vertreten gewesen. Denn ein förmlicher Gesellschafterbeschluss, durch den dieser zur Klageerhebung gegen die Mitgesellschafterin ermächtigt worden wäre, fehlte. Er wäre aber erforderlich gewesen, weil es sich um ein „außergewöhnliches Geschäft“ bei einer solchen Klageerhebung handele.

Zulässigkeit durch nachgeholten Gesellschafterbeschluss

Das OLG Hamm hat die Rechtsauffassung des Landgerichts im Ergebnis zwar bestätigt. Trotzdem hat es das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Nach dem Urteil des Landgerichts hatte nämlich der Immobilienfonds den als fehlend gerügten Gesellschafterbeschluss am 07.05.2018 nachgeholt, so dass die Klage jetzt zulässig ist. In diesem Fall sieht das Gesetz die Möglichkeit eine Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Berufungsgericht an das erstinstanzliche Gericht vor. Mit der Frage, ob der klagende Immobilienfonds eine Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz festgestellt verlangen kann, musste sich das OLG daher nicht befassen.

(OLG Hamm, PM vom 19.11.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Aktionsmodul Gesellschaftsrecht (Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Rechtsboard

Julia Hotze / Benedikt Reißnecker


12.11.2025

Massenentlassungsverfahren – Bleibt nun doch alles beim Alten nach der Entscheidung des EuGH?

Das BAG hat sein Momentum verpasst, das Nichtigkeitsdogma im Rahmen des Konsultationsverfahrens zu hinterfragen.

weiterlesen
Massenentlassungsverfahren – Bleibt nun doch alles beim Alten nach der Entscheidung des EuGH?

Meldung

©beebright/fotolia.com


12.11.2025

BSI-Lagebericht 2025: Hacker finden weiter leichtes Spiel

Die Wirtschaft macht Fortschritte bei der Cybersicherheit, bleibt aber vor allem durch ungeschützte Systeme und mangelhafte Schutzmaßnahmen ein attraktives Ziel für Cyberangriffe.

weiterlesen
BSI-Lagebericht 2025: Hacker finden weiter leichtes Spiel

Meldung

©estations/fotolia.com


12.11.2025

Gesetzentwurf zur KfZ-Steuerbefreiung von E-Autos

Elektrofahrzeuge, die bis Ende 2030 neu zugelassen oder umgerüstet werden, bleiben künftig bis zu zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit, maximal bis Ende 2035.

weiterlesen
Gesetzentwurf zur KfZ-Steuerbefreiung von E-Autos

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank