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20.11.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

OLG-Urteil zu nachgeholtem Gesellschafterbeschluss

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Das OLG Hamm hat einen Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, nachdem ein vom Landgericht als fehlend gerügter Gesellschafterbeschluss des klagenden Immobilienfonds nachgeholt worden war, durch den der Komplementär zur Klageerhebung gegen die beklagte Versicherung als Mitgesellschafterin des Immobilienfonds ermächtigt worden war.

Das Oberlandesgericht Hamm hat sich mit der Zulässigkeit einer Klage eines geschlossenen Immobilienfonds auf Feststellung der Schadensersatzpflicht für Schäden infolge einer angeblich von der beklagten Versicherung initiierten, maßgeblich gesteuerten und finanzierten Rufmord- und Desinformationskampagne gegen den Immobilienfonds, seinen persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) und Dritte befasst (Urteil vom 19.11.2018 – 8 U 41/18).

Keine Prozessfähigkeit vor dem LG

Das Landgericht Dortmund hatte die Klage des Immobilienfonds noch als unzulässig abgewiesen. Dabei hatte es die Auffassung vertreten, dass es dem klagenden Immobilienfonds an der Prozessfähigkeit für die Erhebung der streitgegenständlichen Klage fehle. Der als Kommanditgesellschaft organisierte Immobilienfonds sei durch den Komplementär nicht wirksam vertreten gewesen. Denn ein förmlicher Gesellschafterbeschluss, durch den dieser zur Klageerhebung gegen die Mitgesellschafterin ermächtigt worden wäre, fehlte. Er wäre aber erforderlich gewesen, weil es sich um ein „außergewöhnliches Geschäft“ bei einer solchen Klageerhebung handele.

Zulässigkeit durch nachgeholten Gesellschafterbeschluss

Das OLG Hamm hat die Rechtsauffassung des Landgerichts im Ergebnis zwar bestätigt. Trotzdem hat es das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Nach dem Urteil des Landgerichts hatte nämlich der Immobilienfonds den als fehlend gerügten Gesellschafterbeschluss am 07.05.2018 nachgeholt, so dass die Klage jetzt zulässig ist. In diesem Fall sieht das Gesetz die Möglichkeit eine Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Berufungsgericht an das erstinstanzliche Gericht vor. Mit der Frage, ob der klagende Immobilienfonds eine Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz festgestellt verlangen kann, musste sich das OLG daher nicht befassen.

(OLG Hamm, PM vom 19.11.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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