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26.04.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

OLG Stuttgart zur Beendigung eines PKW-Leasingvertrags wegen Abgasmanipulation

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© olando/fotolia.com

Das OLG Stuttgart wies die Klage eines Leasingnehmers auf Beendigung seines Leasingvertrages ab. Der Vortrag des Klägers hatte keine Grundlage für eine arglistige Täuschung ergeben, sodass der behauptete Vertrauensverlust durch den „Abgasskandal“ nicht zur Kündigung des Leasingvertrages berechtigt.

Der Kläger bestellte im August 2013 bei einem Autohaus einen Porsche Cayenne GTS mit Benzinmotor zum Preis von rund 119.000 €. Mit der Beklagten, die u. a. Leasingverträge und Finanzierungen für Porsche-Fahrzeuge anbietet, schloss er hierüber einen Leasingvertrag über 48 Monate. Mit Schreiben vom 12.11.2015 kündigte der Kläger den Leasingvertrag und erklärte hilfsweise seinen Rücktritt vom Vertrag sowie die Anfechtung seines Leasingantrags. Die Beklagte nahm das Auto nicht zurück.

Vertrauensverlust durch Abgasskandal

Der Kläger mutmaßt aufgrund von Presseberichten, dass auch sein Fahrzeug von Manipulationen betroffen sei, worüber er getäuscht worden sei. Deswegen habe er jegliches Vertrauen in die Marke Porsche verloren. Die Beklagte tritt dem entgegen und ist der Ansicht, die Leasingbedingungen schlössen eine Sachmängelhaftung wirksam aus. Ein Grund zur außerordentlichen Kündigung oder Anfechtung des Leasingvertrages sei nicht gegeben. Das Landgericht wies die Klage ab, da die Beklagte ihre Sachmängelhaftung wirksam ausgeschlossen habe. Hiergegen richtete sich die – erfolglose – Berufung des Klägers.

Kein Erfolg vor dem OLG

Zur Begründung des Urteils vom 25.04.2017 (6 U 146/16) führt das OLG Stuttgart aus, dass die Kündigung den Leasingvertrag nicht beendet hat. Für eine außerordentliche Kündigung bedarf es eines Kündigungsgrunds, der hier jedoch nicht festgestellt werden könne. Der Ausschluss der (mietrechtlichen) Sachmängelhaftung der Beklagten sei wirksam, weil sie dem Kläger zugleich ihre (kaufrechtlichen) Gewährleistungsansprüche gegen das Autohaus abgetreten habe. Unabhängig davon komme ein Kündigungsgrund bei arglistiger Täuschung der Beklagten über einen Mangel des Fahrzeugs zwar grundsätzlich in Betracht.

Keine Anhaltspunkte für arglistige Täuschung

Aus dem Sachvortrag des Klägers ergäben sich jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte hierfür. Denn es falle in den Bereich eigener Wahrnehmungen des Klägers, ob das Leasingfahrzeug einen erhöhten Benzinverbrauch und damit korrelierend einen vermehrten Kohlendioxid-Ausstoß aufweise. Daher genüge es weder zur Darlegung eines Sachmangels noch eines konkreten Mangelverdachts, dass der Kläger unter Hinweis auf Presseberichte vortrage, er müsse davon ausgehen, auch der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei von Manipulationen betroffen, weil auch bei etlichen anderen Benzinmotoren Unregelmäßigkeiten beim Kohlendioxid-Ausstoß und damit auch beim Kraftstoffverbrauch festgestellt worden seien.

Unregelmäßigkeiten bei VW-Konzern kein Kündigungsgrund

Schließlich ergebe sich auch aus den behaupteten Manipulationen bei anderen Fahrzeugen aus dem VW-Konzern kein Kündigungsgrund. Der Kläger habe nicht behauptet, dass die Beklagte selbst in irgendeiner Weise in den „Abgasskandal“ verwickelt sei. Allein der Umstand, dass es bei anderen Konzerngesellschaften zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei, rechtfertige nicht die Annahme, der Kläger habe berechtigterweise das Vertrauen in die Beklagte als seine Vertragspartnerin verloren. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es vorliegend um einen schlichten Warenaustausch gehe. Weder der Pflichtenkreis der Beklagten noch das Erfüllungsinteresse des Klägers an einer mangelfreien Sachleistung seien von dem „Abgasskandal“ tangiert.

(OLG Stuttgart, PM vom 25.04.2017/ Viola C. Didier)


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