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13.08.2019

Meldung, Wirtschaftsrecht

OLG Karlsruhe: Kein Nachreichen der qualifizierten Signatur

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©ra2 studio/fotolia.com

Was passiert, wenn zwar eine qualifizierte Signatur (qeS) eines Dokuments erstellt wurde, aber anschließend vergessen wurde, zusammen mit dem signierten Dokument auch die Signaturdatei an das Gericht zu übermitteln? Wie die BRAK berichtet, hat sich das OLG Karlsruhe jetzt mit dieser Frage befasst.

In der Sache ging es um die Wahrung einer Berufungsfrist. Der Schriftsatz wurde als elektronisches Dokument, ohne die Signaturdatei und nicht per beA, sondern mit einem EGVP-Client an das Gericht übersandt. Das Gericht wies den Prozessbevollmächtigten bereits am nächsten Tag auf das Versäumnis (das Fehlen der Signaturdatei) und die wiederum einen Tag später ablaufende Frist hin.

Wann beginnt die Wiedereinsetzungsfrist?

Auf einen weiteren Hinweis des Gerichts reichte der Prozessbevollmächtige die Datei mit der qeS mittels EGVP-Client ein paar Tage nach Fristablauf nach und beantragte Wiedereinsetzung. Durch einen „technischen Fehler“ sei die qeS der Nachricht nicht beigefügt gewesen. Der Kanzleimitarbeiter habe entgegen anders lautender Weisung die Eingangsbestätigung nicht darauf kontrolliert, ob die qeS mit beigefügt gewesen sei. Erst zusammen mit dem jüngsten Hinweis des Gerichts sei der durch das Gericht erstellte Signaturprüfbericht übersandt worden, aus dem sich die Kenntnis vom Fristversäumnis ergeben und damit die Wiedereinsetzungsfrist zu laufen begonnen hätte.

Qualifizierten Signatur: Nachreichen ist nicht möglich

Das OLG stellte im Beschluss vom 16.07.2019 (17 U 423/19) fest, dass das elektronische Dokument nach § 130a III Alt. 1 ZPO zur Frist- und Formwahrung zwingend mit einer qeS versehen sein müsse, wenn nicht ein sicherer Übermittlungsweg genutzt werde. Ansonsten sei die Berufung formunwirksam. Ein Nachreichen sei nicht möglich. Die digitale Unterschrift müsse zum Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht nachprüfbar gesetzt sein. Eine Heilung nach § 130a VI ZPO komme in diesen Fällen nicht in Betracht, da die Vorschrift nur bei einer Verletzung der technischen Rahmenbedingungen (konkret: der ERVV) greife.

Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand scheiterte bereits an der Fristwahrung nach § 234 ZPO. Gleiches galt für die Wiedereinsetzung von Amts wegen, denn auch hier müssten die tatsächlichen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist offenkundig oder aktenkundig sein. Somit kam es auf die Prüfung des Verschuldens nicht mehr an.

(BRAK beA NL vom 08.08.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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