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20.02.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

OLG Hamm entscheidet über Ansprüche aus Quelle-Insolvenz

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Das OLG Hamm hat über die Ansprüche aus der Quelle-Insolvenz entschieden. Das Versandhaus hatte 2009 Insolvenz angemeldet.

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Die Quelle-Erbin Madeleine Schickedanz muss nun dem Insolvenzverwalter des insolventen Versandhauses über eine halbe Million Euro zahlen.

Madeleine Schickedanz, ein Mitglied aus der Gründerfamilie des ehemaligen Versandhauses Quelle, ist verpflichtet, an den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Versandhausgesellschaft ca. 522.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.09.2009 zu zahlen. Mit Ausnahme von 10 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, die der Insolvenzverwalter zu übernehmen hat, trägt sie außerdem die Kosten des Rechtsstreits. Dies hat das OLG Hamm mit Urteil 27 U 83/16 vom 16.02.2017 entschieden.

Anfechtung erfolgte zu Recht

In der mündlichen Verhandlung ist deutlich geworden, dass der klagende Insolvenzverwalter von der Versandhausgesellschaft, der späteren Insolvenzschuldnerin, an die beklagte Schickedanz in Höhe der Urteilssumme geleistete Zahlungen zu Recht gemäß § 135 Insolvenzordnung angefochten hat.

Beklagte wird wie eine Gesellschafterin behandelt

Die Beklagte muss sich – obwohl nur mittelbar über Zwischengesellschaften an der Versandhausgesellschaft beteiligt – wie eine Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin behandeln lassen. Als solche hat sie der Insolvenzschuldnerin die in Frage stehenden Summen, weil bei deren Fälligkeit nicht eingefordert, sondern ʺstehen gelassenʺ, zunächst als einem Gesellschafterdarlehn gleichgestellte Leistungen zur Verfügung gestellt. Mit den dann erbrachten, streitgegenständlichen Zahlungen hat die Beklagte diese Summen in einer nach der Insolvenzordnung anfechtbaren Weise zurückerhalten, sodass der Insolvenzverwalter die Beträge nebst den aufgelaufenen Zinsen für die Insolvenzmasse beanspruchen kann.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

(OLG Hamm, PM vom 16.02.2017 / Viola C. Didier)


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