• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • OLG Düsseldorf stoppt Schnelllade-Deal ohne Vergabeverfahren

11.03.2026

Meldung, Wirtschaftsrecht

OLG Düsseldorf stoppt Schnelllade-Deal ohne Vergabeverfahren

Das OLG Düsseldorf hat klargestellt, dass Schnellladeinfrastruktur an bewirtschafteten Autobahnraststätten nicht ohne Vergabeverfahren vergeben werden darf. Die nachträgliche Erweiterung bestehender Konzessionsverträge wurde als vergaberechtlich wesentliche Änderung eingestuft. Damit stärkt die Entscheidung den Wettbewerb beim Ausbau der Ladeinfrastruktur entlang der Bundesautobahnen.

Beitrag mit Bild

©estations/fotolia.com

Ein Großteil der bewirtschafteten Raststätten und Tankstellen an den Bundesautobahnen wird von der Tank & Rast GmbH und der Ostdeutsche Autobahntankstellen GmbH (beide Beigeladene im Verfahren) aufgrund bestehender Konzessionsverträge mit der Autobahn GmbH des Bundes („Autobahn GmbH“, Antragsgegnerin) betrieben. Die Antragsgegnerin schloss mit den Beigeladenen im April 2022 – ohne vorheriges Vergabeverfahren – eine Ergänzungsvereinbarung, mit der die bestehenden Konzessionen um die Bereitstellung von Schnellladesäuleninfrastruktur erweitert werden sollten.

Hiergegen gingen die Fastned Deutschland GmbH & Co KG („Fastned“, Antragstellerin) und Tesla Germany GmbH („Tesla“, inzwischen nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags aus dem Verfahren ausgeschieden), jeweils Betreiber von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, vor. Die Vergabekammer wies den entsprechenden Antrag mit Beschluss vom 15.06.2022 zurück, da die Ergänzung der ursprünglichen Konzessionsverträge eine nach § 132 GWB zulässige Auftragsänderung und damit nicht ausschreibungspflichtig gewesen sei. Gegen diese Entscheidung haben Fastned und Tesla sofortige Beschwerde eingelegt.

EuGH sorgt für Klarheit

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf legte das Verfahren dem EuGH vor, der mit Urteil vom 29.04.2025 (C-452/23) entschied, dass § 132 GWB im vorliegenden Fall anwendbar sei. Nach dieser Vorschrift darf ein bestehender Konzessionsvertrag nicht wesentlich geändert werden, ohne ein Vergabeverfahren durchzuführen, an dem sich auch Wettbewerber beteiligen können. Eine Ausnahme besteht unter anderem dann, wenn die Änderung „erforderlich“ geworden ist. Der EuGH wies in seinem Urteil darauf hin, dass es dabei um die Durchführung des ursprünglichen Konzessionsvertrags gehe. Die Konzession für Schnellladeinfrastruktur müsste also erforderlich sein, um einen ordnungsgemäßen Betrieb der Tankstellen und Raststätten sicherzustellen.

Vergaberecht setzt klare Grenzen

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat daran anknüpfend entschieden, dass es sich bei den zwischen der Antragsgegnerin und den Beigeladenen geschlossenen Ergänzungsvereinbarungen um eine wesentliche Änderung i.S.v. § 132 GWB handele. Das Recht, Tankstellen für benzin- und dieselgetriebene Kraftfahrzeuge zu betreiben, umfasse nicht auch das Recht, Schnellladesäulen für batteriegetriebene Elektrofahrzeuge zu betreiben. Es sei auch nicht erforderlich gewesen, die ursprünglichen Konzessionen um den Betrieb von Schnellladeinfrastruktur zu erweitern. Die Tankstellen und Raststätten könnten weiterbetrieben werden, ohne dass die Betreiber auch die Schnellladeinfrastruktur anböten. Sollte die Autobahn GmbH weiterhin Schnellladeinfrastruktur an Bundesautobahnen errichten lassen wollen, muss sie nun ein Vergabeverfahren durchführen.

Die Entscheidung vom 06.03.2026 ist rechtskräftig.


OLG Düsseldorf vom 06.03.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©VRD/fotolia.com


02.04.2026

BFH stärkt Rückstellungen für Vorruhestand

Der BFH erleichtert die Rückstellungsbildung für Vorruhestandsmodelle bereits bei bestehendem arbeitsvertraglichem Anspruch.

weiterlesen
BFH stärkt Rückstellungen für Vorruhestand

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


02.04.2026

Fehler bei Massenentlassung machen Kündigung unwirksam

Fehler bei der Massenentlassungsanzeige führen regelmäßig zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen, entschied das BAG.

weiterlesen
Fehler bei Massenentlassung machen Kündigung unwirksam

Steuerboard

Markus Piontek


01.04.2026

Abfindung für lebzeitigen Verzicht auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche auch bei Ratenzahlung nicht steuerbar

Mit Urteil vom 20.01.2026 (VIII R 6/23) hat der BFH die ertragsteuerliche Steuerbarkeit von Abfindungen verneint, die ein Pflichtteilsberechtigter für den lebzeitigen Verzicht auf sein Pflichtteilsrecht erhält.

weiterlesen
Abfindung für lebzeitigen Verzicht auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche auch bei Ratenzahlung nicht steuerbar
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)