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08.12.2025

Meldung, Wirtschaftsrecht

OLG Düsseldorf rügt CO2-Werbung von Eurowings

Unternehmen müssen bei umweltbezogener Werbung besonders transparent sein. Auch wenn Aussagen sachlich richtig sind, können sie irreführend sein, wenn sie beim Verbraucher falsche Vorstellungen erzeugen. Begriffe wie „klimaneutral“ oder „nachhaltig“ sind erklärungsbedürftig und dürfen nicht verharmlosend eingesetzt werden.

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©Ekaterina Pokrovsky/fotolia.com

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat Eurowings mit Urteil vom 04.12.2025 (I-20 U 38/25) untersagt, bei Online-Flugbuchungen mit missverständlichen Aussagen zur CO2-Kompensation zu werben. Das OLG sieht in der Darstellung eine Irreführung von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die daraus den Eindruck gewinnen könnten, klimaneutral zu reisen, obwohl dies faktisch nicht zutrifft.

CO2-Kompensation suggeriert vollständige Klimaneutralität

Im letzten Schritt der Online-Buchung bot Eurowings optional eine CO2-Kompensation gegen Aufpreis an und warb dabei mit Formulierungen wie „Fliegen Sie nachhaltiger“ und „CO2-neutral fliegen“. Über weiterführende Links wurden Klimaschutzprojekte und die Unterstützung durch Kundenzahlungen erläutert. Das OLG beanstandete diese Aussagen. Auch wenn sie inhaltlich zutreffen, würden sie beim durchschnittlichen Publikum den Eindruck erwecken, sämtliche klimaschädlichen Emissionen des Fluges würden kompensiert, nicht nur CO2. In der Realität entstehen beim Fliegen aber auch weitere klimaschädliche Stoffe, etwa Stickoxide und Kondensstreifen, deren Auswirkungen nicht durch die angebotene Kompensation abgedeckt werden.

Die Richter betonten, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die Begriffe „CO2-neutral“ und „klimaneutral“ häufig gleichsetzen. Die Werbung erzeuge somit ein falsches Sicherheitsgefühl, obwohl tatsächlich keine vollständige Klimaneutralität erreicht werde. Ein klarstellender Hinweis, dass nur CO2-Emissionen ausgeglichen werden, sei Eurowings ohne Weiteres zumutbar.

„Sustainable Aviation Fuel“ darf weiterhin beworben werden

Unbeanstandet ließ das OLG hingegen die Werbung mit sogenanntem „Sustainable Aviation Fuel“ (SAF). Die Aussage, der CO2-Ausstoß werde durch SAF um mindestens 80% gesenkt, sei sachlich korrekt und werde von Eurowings ausreichend erläutert. Der Begriff „nachhaltig“ sei zudem als wertende Einschätzung und nicht als objektiv überprüfbare Eigenschaft zu verstehen, weshalb er in diesem Zusammenhang nicht irreführend sei.

Rechtliche Konsequenzen

Mit seiner Entscheidung hob der 20. Zivilsenat das anderslautende Urteil des Landgerichts Düsseldorf teilweise auf und gab der Berufung der Verbraucherzentrale hinsichtlich der CO2-Werbung statt. Die Revision wurde nicht zugelassen, da sich die Rechtslage im Zuge neuer Vorgaben ab September 2026 ohnehin ändern werde. Eurowings steht jedoch der Weg einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof offen.


OLG Düsseldorf vom 05.12.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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