09.08.2023

Betriebswirtschaft, Meldung

Offene Fragen zu den Energiepreisbremsen

Das IDW beschäftigt sich mit verschiedenen Fragen des Berufsstands zum Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und zum Strompreisbremsegesetz.

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©JürgenFälchle/fotolia.com

Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) sowie das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) sehen seit Beginn des Jahres 2023 Entlastungen für Bürger und Unternehmen hinsichtlich der gestiegenen Energiekosten vor. In diesem Zusammenhang sehen die beiden Gesetze auch verschiedene Prüfungen durch Wirtschaftsprüfer vor. Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich das IDW mit diesen Prüfungen, um den Berufsstand bei deren Durchführung zu unterstützen.

Fristen könnten zum Problem werden

Bei der Analyse der gesetzlichen Regelungen haben sich Fragen ergeben, die sich auch durch die jüngsten Gesetzesänderungen nicht klären lassen. Ferner hat das IDW Sorge, dass die gesetzlich vorgesehenen Fristen in der Praxis nicht eingehalten werden können. Da das IDW die praktikable Umsetzung der Energiepreisbremsen unterstützen möchte, hat es das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) angeschrieben.

Wunsch nach De-minimis-Regelung

In dem Schreiben regt das IDW auch eine De-minimis-Regelung im Hinblick auf die Prüfung der krisenbedingten Energiemehrkosten bei Unternehmen an, die selbst nur eine geringe Entlastung nach dem EWPBG oder dem StromPBG erhalten, aber mit Unternehmen verbunden sind, die Entlastungen von über 4 Mio. Euro beanspruchen.

Weiterhin bittet das IDW um Erläuterung, nach welchen Grundsätzen die selbst verbrauchten Energiemengen (Erdgas, Strom, Wärme) von den insgesamt bezogenen Energiemengen abzugrenzen sind, da für die Ermittlung der krisenbedingten Energiemehrkosten insb. die selbst verbrauchten Mengen maßgeblich sind.

Beansprucht ein Letztverbraucher bzw. ein Unternehmensverbund eine Entlastung von bis zu 4 Mio. Euro, sehen die Gesetze zwar vor, dass die Einhaltung der absoluten Höchstgrenze von 4 Mio. Euro zu prüfen sei. Häufig werden hierfür jedoch keine ausreichenden und angemessenen Prüfungsnachweise vorliegen. Daher weist das IDW darauf hin, dass im Fall fehlender Prüfungsnachweise keine Prüfung möglich ist und andere Lösungsansätze eruiert werden sollten.

Das IDW hofft, dass die in dem Schreiben adressierten Themen möglichst zeitnah für alle Beteiligten geklärt werden.


IDW vom 08.08.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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