Die OECD hat einen Regelungsentwurf veröffentlicht, wonach Staaten sog. „Intermediäre“, wie Steuerberater und Rechtsanwälte „CRS-Vermeidungsvereinbarungen“ an die zuständigen Finanzbehörden melden müssen. Der DStV beteiligt sich an der Konsultation hierzu und mahnt vor allem Klärungsbedarf an.
Während auf europäischer Ebene zur Zeit kaum Fortschritte zum Richtlinienentwurf der Europäische Kommission (EU-KOM) zur Erweiterung des Informationsaustauschs in Steuersachen (COM(2017) 335 final) zu vermelden sind, hat die OECD einen Entwurf von Modelregelungen veröffentlicht, wonach Staaten sog. Intermediäre, wie Steuerberater, Rechtsanwälte, Finanzberater oder Banken, dazu verpflichten sollen, „CRS-Vermeidungsvereinbarungen“ und „Offshore-Strukturen“ an die zuständigen Finanzbehörden zu melden. Dabei geht es nicht unmittelbar, wie bei dem Entwurf der EU-Kommission, um die Offenlegung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungsmodellen, sondern um die Kennzeichnung bestimmter Strukturen und Mechanismen, durch die Berichtspflichten nach dem OECD „Common Reporting Standard“ (CRS) umgangen werden können.
Auswirkung auf die deutschen Steuerberater
Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat an der öffentlichen Konsultation der OECD zur Einführung von „Bindenden Offenlegungsregeln für den Umgang mit CRS-Vermeidungsvereinbarungen und Offshore-Strukturen“. Eine Offenlegungspflicht entsteht beispielsweise, sobald die Einbindung einer „Steueroase“ oder die Entwicklung oder der Gebrauch von Strukturen zur Vermeidung der OECD-Common Reporting Standards stattfindet. Entsprechende Gestaltungen bilden nicht das Kerngeschäft von kleinen und mittleren deutschen Kanzleien. Durch die OECD-Modelregelungen dürfte daher die überwiegende Mehrzahl der Steuerberater in Deutschland nicht berichtspflichtig sein.
Schutz der Verschwiegenheitspflicht
Nach dem OECD-Entwurf müssen die nationalen Gesetzgeber den Intermediären das Recht auf Befreiung von der Meldepflicht gewähren, wenn diese nach den nationalen Regelungen einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen (professional secrecy). Der DStV begrüßt grundsätzlich diesen Ansatz zum Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Berater und Mandant. Auch ist zu begrüßen, dass nach Vorgabe der OECD-Regelungen im o. g. Fall die Offenlegungspflicht auf den Steuerpflichtigen übertragen wird. Allerdings bestehen angesichts der Formulierungen im Vorschlag der OECD noch Interpretationsspielräume, inwieweit der Intermediär einer Informationspflicht unterliegt und was für Haftungsfragen im Falle einer Nichterfüllung entstehen. Der DStV hat hier nachdrücklich einen weiteren Klärungsbedarf angemahnt.
Verhältnis des OECD- und EU-Entwurfs
Auch wenn sich der OECD- und der EU-Entwurf gerade im Hinblick auf die Kennzeichen, die eine Berichtspflicht auslösen sollen, unterscheiden, so ist die Kohärenz der beiden Instrumente, und vor allem der verfahrensrechtlichen Aspekte, unabdingbar. Der DStV hat in seiner Stellungnahme nochmals darauf hingewiesen, dass es für den Berufsstand essentiell ist, dass die federführenden Organe der OECD und der EU ihre Vorhaben absprechen und koordinieren, um somit eine unnötige Überlastung und Mehrarbeit durch widersprüchliche Offenlegungsregelungen zu vermeiden.
Lesen Sie hierzu auch unseren Gastkommentar „Anzeigepflicht für Steuergestaltungen: Augenmaß vor Aktionismus und Kontrollwut!“ von WP/StB Harald Elster in DB vom 17.11.2017, Heft 46, Seite M4 – M5 sowie online unter DB1253289
(DStV, PM vom 19.01.2018 / Viola C. Didier)