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15.09.2026

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Novellierung israelischer Steuervergünstigungen für Neueinwanderer und langfristige Rückkehrer

Das israelische Einkommensteuerregime gewährt bestimmten zuziehenden Personen teils erhebliche steuerliche Vergünstigungen. Die bereits bestehenden, weitreichenden Steuervergünstigungen für bestimmte ausländische (hier und im Folgenden aus Sicht des israelischen Staates) Einkünfte wurden 2026 um Steuerbefreiungen für inländische (hier und im Folgenden ebenfalls aus Sicht Israels) Einkünfte erweitert.Von den erweiterten Steuervergünstigungen können bestimmte Personengruppen profitieren, die bis zum 31.12.2026 nach Israel zuziehen. Mithin eröffnet die befristete Regelung ein enges, aber gegebenenfalls steuerlich attraktives Zeitfenster.

Nachhaltigkeitsbericht: Die Herausforderung erfolgreich meistern

StBin Pauline Becker, M.Sc.,
ist Associate bei POELLATH in Berlin

I. Das bestehende Einkommensteuerregime für bestimmte zuziehende Personen

1. Persönlicher Anwendungsbereich

Die Steuervergünstigungen richten sich an drei Personengruppen: Neueinwanderer, Rückkehrer und langjährige Rückkehrer. Die Differenzierung ist von praktischer Bedeutung, da sich sowohl die Dauer als auch teilweise der Umfang der gewährten Steuerbefreiungen nach der Qualifizierung als Neueinwanderer, Rückkehrer und langjähriger Rückkehrer richtet – wobei für Neueinwanderer und langjährige Rückkehrer weitgehend analoge Steuervergünstigungen vorgesehen sind.

Als Neueinwanderer gelten Personen, die erstmals ihren Lebensmittelpunkt in Israel begründen und dort steuerlich ansässig werden. Die steuerliche Ansässigkeit bestimmt sich nach israelischem Recht durch einen qualitativen Test (Zentrum der familiären, wirtschaftlichen und sozialen Bindungen) sowie ergänzend durch einen quantitativen Test. Steueransässig ist danach, wer sich mindestens 183 Tage im Kalenderjahr in Israel aufhält oder mindestens 30 Tage dort verbringt und in den vorangegangenen drei Jahren insgesamt mindestens 425 Tage in Israel anwesend war.

Rückkehrer sind demgegenüber ehemalige israelische Steueransässige, die entweder vor dem 31.12.2008 ausgewandert sind und danach mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre im Ausland ansässig waren, oder die ab dem 01.01.2009 ausgewandert sind und mindestens sechs aufeinanderfolgende Jahre im Ausland verbracht haben.

Für langjährige Rückkehrer gilt eine strengere Voraussetzung: Sie müssen als ehemalige israelische Steueransässige mindestens zehn aufeinanderfolgende Jahre im Ausland ansässig gewesen sein.

2. Steuerbefreiung ausländischer Einkünfte

Seit der israelischen Steuerreform, die zum 60. Jahrestag des Staates beschlossen wurde, gewährt Israel Neueinwanderern und langjährigen Rückkehrern eine vollständige zehnjährige Steuerbefreiung für ausländische Einkünfte. Erfasst sind sowohl passive Einkünfte – etwa Dividenden, Zinsen, Mieteinnahmen oder Lizenzeinnahmen – als auch aktive Einkünfte aus einer nichtselbständigen oder selbständigen Tätigkeit im Ausland, Veräußerungsgewinne aus ausländischen Vermögenswerten sowie Einkünfte aus ausländischen Gesellschaften, an denen die qualifizierte zuziehende Person z.B. als Mehrheitsgesellschafter beteiligt ist. Für Rückkehrer gilt demgegenüber (nur) eine vollständige fünfjährige Steuerbefreiung für bestimmte passive ausländische Einkünfte.

Daneben bestehen weitere, ergänzende Vergünstigungen: Zinsen aus Fremdwährungskonten bei israelischen Banken sind unter bestimmten Voraussetzungen für Neueinwanderer 20 Jahre lang steuerfrei, sofern die eingezahlten Gelder aus dem Ausland stammen und bereits vor der Einwanderung bestanden, für Rückkehrer verkürzt sich dieser Zeitraum auf fünf Jahre.

Des Weiteren können Neueinwanderer und langjährige Rückkehrer Veräußerungsgewinne aus israelischen Aktien oder Anteilen an israelischen Gesellschaften steuerfrei realisieren, wenn diese bereits vor dem Zuzug erworben und innerhalb der zehnjährigen Befreiungsfrist veräußert werden. Erfolgt die Veräußerung nach Ablauf der zehn Jahre, greift eine teilweise Steuerbefreiung.

II. Die Neufassung im Jahr 2026

Grundlage für die Neuregelung ist das Gesetz zur Förderung der Einwanderung nach Israel und der Rückkehr nach Israel, welches Ende März 2026 verabschiedet wurde und rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft trat. Hierdurch hat Israel das bestehende Regime um eine zeitlich befristete Steuerbefreiung für bestimmte in Israel erzielte Einkünfte ergänzt, welche bislang der regulären israelischen Besteuerung unterlagen.

Begünstigt sind Neueinwanderer sowie langjährige Rückkehrer, die zwischen dem 05.11.2025 und dem 31.12.2026 nach Israel zugezogen sind bzw. zuziehen, hinsichtlich ihrer inländischen Einkünfte aus gewerblicher, freiberuflicher und nichtselbständiger Tätigkeit. Die Befreiung ist wie folgt der Höhe nach auf einen maximal steuerfreien Betrag (in NIS) begrenzt und läuft bis 2030 aus:

  • 2026: bis zu 600.000 NIS steuerfrei
  • 2027: bis zu 1.000.000 NIS steuerfrei
  • 2028: bis zu 1.000.000 NIS steuerfrei
  • 2029: bis zu 350.000 NIS steuerfrei
  • 2030: bis zu 150.000 NIS steuerfrei

Vor allem für Unternehmer, Selbständige und Angestellte, die in Israel tätig werden möchten, bedeutet dies eine erhebliche Erleichterung beim Aufbau einer inländischen Erwerbstätigkeit, ohne dass die daraus erzielten Einkünfte von Beginn an in vollem Umfang der israelischen Einkommensteuer unterliegen.

Ausländische, passive Einkünfte wie Dividenden oder Zinsen bleiben von der Neuregelung unberührt und richten sich weiterhin nach der in Abschnitt I. dargestellten zehnjährigen Befreiung.

Eine lediglich vorübergehende steuerliche Ansässigkeit in Israel führt zur rückwirkenden Versagung der Steuervergünstigungen: Anti-Missbrauchsregelungen schließen eine Vergünstigung mit Wirkung für die Vergangenheit aus, wenn die israelische Steueransässigkeit 2028 oder 2029 wieder aufgegeben wird und dabei weniger als 75 Tage in Israel verbracht werden.

III. Meldepflichten

Ein (zentraler) Vorteil des bisherigen Systems bestand in der Befreiung von der Pflicht, außerhalb Israels erzieltes Einkommen sowie außerhalb Israels gehaltene Vermögenswerte während der zehnjährigen Befreiungsfrist zu melden.

Für Neueinwanderer sowie langjährige Rückkehrer, die ab dem 01.01.2026 nach Israel zuziehen, entfällt diese Befreiung von der Melde- beziehungsweise Deklarationspflicht jedoch. Die materielle Steuerbefreiung für ausländische Einkünfte bleibt zwar bestehen, allerdings sind die betreffenden ausländischen Einkünfte und Vermögenswerte künftig jährlich zu deklarieren. Wer nach dem Stichtag zuzieht, sollte die weitreichende Steuerbefreiung gegen einen administrativen Mehraufwand abwägen – insbesondere bei bestehenden komplexen internationalen Vermögensstrukturen sollte ein gegebenenfalls anfallender Deklarationsaufwand in jedem Fall eingepreist werden.

IV. Fazit

Für Personen mit Bezug zu Deutschland entfalten die israelischen Steuervergünstigungen ihre praktische Wirkung (erst) im Zusammenspiel mit dem deutschen Steuerrecht. Deutsche Steuerpflichtige, die nach Israel auswandern, müssen sich grundsätzlich mit Fragen der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG auseinandersetzen. Auch Erbschaft- und Schenkungsteuerpflichten bleiben zunächst weiterhin bestehen. Zwar erhebt Israel selbst keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer, doch bleibt ein deutscher Staatsangehöriger, der sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufhält, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben, nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG als Inländer erweitert unbeschränkt erbschaft- und schenkungsteuerpflichtig.

Die befristete Neuregelung, aber auch die bestehenden Steuervergünstigungen, können finanziell attraktiv sein. Personen, die erwägen, diese Steuervergünstigungen zu nutzen, sollten die Planung von Zuzugszeitpunkt, Vermögensstrukturierung sowie deutscher Wegzugs- und Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer indes ganzheitlich und aufeinander abgestimmt angehen – mit Beratung sowohl aus dem Zuzugs- als auch aus dem Wegzugsstaat.

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