26.05.2020

Arbeitsrecht, Meldung

Novellierung des Entsendegesetzes (AEntG)

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Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Novellierung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) vorgelegt. Damit wird eine EU-Änderungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt.

Nach der Vorlage, die am Freitag erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht, sollen bundesweite allgemeinverbindliche Tarifverträge nicht mehr nur im Baugewerbe gelten, sondern „in allen Branchen nach dem AEntG auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Anwendung“ finden, wenn sie Arbeitnehmer im Inland beschäftigen.

Neuerungen im AEntG

Der Gesetzentwurf stellt laut Bundesarbeitsministerium zudem sicher, dass etwa Überstundensätze oder Schmutz- und Gefahrenzulagen sowie Sachleistungen des Arbeitgebers künftig für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmer zu leisten sind. Auch verhindert der Gesetzentwurf, dass eine Anrechnung des Geldes erfolgt, das der Arbeitnehmer zur Erstattung seiner Aufwendungen erhält. Ferner regelt er unter anderem die Anforderungen an Unterkünfte, die der Arbeitgeber stellt. Nicht gelten sollen die vorgesehenen Neuregelungen für den Straßenverkehrssektor.

Änderungen aufgrund EU-Richtlinie

Aufgrund einer EU-Änderungsrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis zum 30.07.2020 die Änderungsvorschriften zum AEntG zu erlassen. Die Änderungsrichtlinie verfolgt das Ziel, das Verhältnis zwischen der unionsrechtlich geschützten Dienstleistungsfreiheit und der Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen einerseits und dem Schutz der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit von ihrem Arbeitgeber grenzüberschreitend entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer andererseits neu auszutarieren.

Zu diesem Zweck enthält die Änderungsrichtlinie insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Der Katalog der auf entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwendbaren Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Staates, in den die Entsendung erfolgt, wird erweitert. Insbesondere wird der Begriff „Mindestlohnsätze“ durch „Entlohnung“ ersetzt.
  • Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die länger als 12 bzw. 18 Monate entsandt werden, finden mit wenigen Ausnahmen alle zwingenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Staates Anwendung, in den die Entsendung erfolgt.
  • Die Anwendbarkeit der Entsenderichtlinie auf bestimmte Konstellationen der Arbeitnehmerüberlassung wird klargestellt. Die Änderungsrichtlinie führt bestimmte Informationspflichten für Entleiher ein.
  • Die Voraussetzungen, unter denen Entsendezulagen auf die Entlohnung angerechnet werden können, die in dem Staat der Entsendung vorgeschrieben ist, werden klarer gefasst.

(Dt. Bundestag, hib vom 26.05.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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