Wer als Notarzt neben seiner Anstellung bei einer Klinik bei einer anderen Organisation, die Notärzte vermittelt, als freier Mitarbeiter Notarztdienste verrichtet, übt diese Tätigkeit nicht als abhängig Beschäftigter aus. Dies hat das Sozialgericht Stuttgart entschieden.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine im Jahr 2005 gegründete GmbH mit Sitz in Stuttgart und einem Büro in Tübingen, die in den Bereichen Notfallmedizin, Katastrophenmedizin und Krisenmanagement bundesweit Dienstleistungen anbietet. Sie verfügt über Teams von Notfallsanitätern bis hin zu leitenden Notärzten, die bei der Planung und Betreuung von Veranstaltungen, insbesondere auch Großveranstaltungen, aktiv mitwirken. Zudem unterstützt sie viele Krankenhäuser, Kliniken und Rettungsdienste bei der Besetzung von Rettungsdienstschichten und Notarztdiensten.
Streit um Versicherungspflicht
Ein Arzt und schloss mit der Klägerin einen Vertrag „über freie Mitarbeit“. Er beantragte bei der DRV Bund im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens die Feststellung, dass er bei der Klägerin nicht abhängig beschäftigt ist. Die Beklagte folgte diesem Antrag nicht und stellte Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter fest.
Tätigkeit als Notarzt kann selbstständig sein
Das SG Stuttgart sah dies anders und stellte mit Urteil vom 15.05.2018 (S 5 R 2634/16) fest, dass der Beigeladene seine Tätigkeit als Notarzt im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausübt und nicht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ist. Die Klägerin und der Arzt hätten ein selbstständiges Dienstverhältnis vereinbart und dieses auch tatsächlich praktiziert. Das „gelebte“ Vertragsverhältnis entspreche dem formell vereinbarten Vertrag über ein selbstständiges Dienstverhältnis. Tatsächliche Umstände, die bei einer Gesamtschau zwingend zu einer Beurteilung des Vertragsverhältnisses als abhängige Beschäftigung, insbesondere als Arbeitsverhältnis führen müssten, konnten nicht festgestellt werden.
Wann ist abhängige Beschäftigung nicht beitragspflichtig?
Im Übrigen, so die Richter, ergebe sich aus § 23c Abs. 2 SGB IV (in der ab dem 11.04.2017 geltenden Fassung), dass der Gesetzgeber es den Vertragsparteien überlasse, eine abhängige oder selbstständige Tätigkeit als Notarzt zu begründen. Wenn diese Tätigkeit neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes erfolge oder neben einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt werde, sei danach auch eine abhängige Beschäftigung nicht beitragspflichtig.
(SG Stuttgart, NL vom 02.08.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)