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10.12.2018

Interview

Noch Kundenanlage oder schon Energienetz? Warum regelmäßige Überprüfungen Pflicht sind

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Der Betrieb

In der Wirtschaftsprüfung stand das Thema Kundenanlage in der Vergangenheit kaum im Fokus. Aufgrund neuerer Gerichtsentscheide wurden die ehemals weiten gesetzlichen Auslegungsmöglichkeiten deutlich eingeschränkt – mit weitreichenden Folgen für Prüfer und Unternehmen. Sandra Neuhaus, Wirtschaftsprüferin bei Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, und Expertin für energieintensive Unternehmen, erklärt, worauf Unternehmen achten sollten.

DB: Frau Neuhaus, welche Auswirkungen hat die Abgrenzung, ob eine Kundenanlage oder ein Energienetz vorliegt, auf den Jahresabschluss eines Unternehmens?

Neuhaus: „Mit der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 28.07.2011 wurde der Begriff der Kundenanlage eingeführt. Ziel des Gesetzgebers war es, Kundenanlagen von den Vorgaben des EnWG zu entlasten. Anders als das Netz der allgemeinen Versorgung unterliegen Kundenanlagen nicht der komplexen energierechtlichen Regulierung. In der Regel ist Strom, der in einer Kundenanlage erzeugt und verbraucht wird von den Netzentgelten sowie netzseitigen Umlagen und Abgaben befreit.

Tritt nun allerdings der Fall ein, dass eine Versorgungsinfrastruktur fortan nicht mehr als Kundenanlage zu klassifizieren ist, sind nun unmittelbar weitere Vorschriften des EnWG, insbesondere die der buchhalterischen Entflechtung, d.h. mit Blick auf die Führung getrennter Konten sowie die Aufstellung entsprechender Tätigkeitsabschlüsse, zu beachten.“

DB: Sollten Wirtschaftsprüfer und Unternehmen aufgrund dieser neuen Entwicklungen künftig erneut fragen, ob eine Kundenanlage oder ein Netz betrieben wird?

Neuhaus: „Viele Unternehmen haben in der Vergangenheit bereits eine Einschätzung hierzu vorgenommen. Jedoch liegt eine solche Einschätzung nicht selten 5-10 Jahre zurück. Dies ist im Energierecht eine außerordentlich lange Zeit, so dass jetzt genau überprüft werden sollte, ob die in der Vergangenheit vorgenommene Einschätzung auch weiterhin, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Gerichtsentscheide zu diesem Thema, zutreffend ist.

Erst kürzlich wurde in 2018 der Begriff der Kundenanlage nach § 3 Nr. 24 EnWG durch drei oberlandesgerichtliche Entscheidungen präzisiert. In allen Entscheidungen betonen die Gerichte, dass es sich um Regel-Ausnahme-Verhältnisse handelt und die Anforderungen an die Kundenanlage grundsätzlich restriktiv auszulegen sind, da die Kundenanlage die rechtliche als auch tatsächliche Ausnahme gegenüber dem regulierten Energienetz darstellt. Wesentliche Aspekte, die im Fokus der Gerichtsentscheidungen standen waren die Merkmale der Unentgeltlichkeit, die Wettbewerbsrelevanz als auch die Merkmale des räumlich zusammenhängenden Gebietes.“

DB: Was passiert, wenn eine Kundenanlage also plötzlich als Energienetz definiert wird? Sind Jahresabschluss und Lagebericht dann noch zu retten?

Neuhaus: „Das Versorgungsnetz unterliegt dann den allgemeinen Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Es ist damit ein Energieversorgungsnetz, das genehmigungspflichtig ist, den Bestimmungen des Mess- und Eichrechts vollständig unterliegt und zudem diverse Pflichten im Rahmen der Dokumentation bezüglich der Abrechnung verschiedener Entgelte und Umlagen mit sich bringt. Das Unternehmen ist verpflichtet eine buchhalterische Entflechtung vorzunehmen und für die verschiedenen Bereiche getrennte Konten zu führen –  bis hin zur Aufstellung von Tätigkeitsabschlüssen, die ggf. auch einer Prüfungspflicht durch den Jahresabschlussprüfer unterliegen. Sollte der Abschluss hingegen unter der Annahme des Vorliegens einer Kundenanlage aufgestellt worden sein, fehlen möglicherweise Abschlussbestandteile sowie Angaben in Anhang und Lagebericht. Auch wäre an dieser Stelle eine mögliche Rückwirkung auf schon festgestellte Jahresabschlüsse auch nicht gänzlich auszuschließen.“

DB: Wenn die Bundesnetzagentur oder die Landesregulierungsbehörden feststellen, dass keine Kundenanlage, sondern ein Energienetz betrieben wird, drohen dann Bußgelder?

Neuhaus: „Sollte der Status der Kundenanlage nicht weiterhin haltbar sein, so handelt es sich um ein reguliertes Netz, das ohne Genehmigung betrieben wird. In einem solchen Fall liegt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 95 Abs. 1 EnWG vor, die mit einer Geldbuße bis 100.000 EUR geahndet werden kann.

Darüber hinaus sollten jedoch auch die internen Kosten, die mit einer Neuaufstellung des Jahresabschlusses verbunden sind, nicht außer Acht gelassen werden.“

DB: Was raten Sie Unternehmen, wenn die Überprüfung ihres Netzes schon lange zurück liegt?

Neuhaus: „Die Unternehmen sollten dieses Thema frühzeitig und proaktiv angehen und sich auf jeden Fall betriebswirtschaftliche und rechtliche Unterstützung bei der Einschätzung ihrer Versorgungstruktur einholen. Wesentlich ist eine ausführliche Dokumentation, wie man zu der entsprechenden Einschätzung gelangt. Auch sollten die Unternehmen in Zukunft daran denken, diese Einschätzung regelmäßig zu überprüfen. Die aktuellen Gerichtsentscheide haben gezeigt, dass es für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Kundenanlage vorliegen, immer auf die Gesamtschau der Verhältnisse ankommt und von einer eher restriktiven Beurteilung auszugehen ist. Daher ist zu erwarten, dass viele dezentrale Versorgungskonzepte zunehmend auf den Prüfstand gestellt werden.“

Vielen Dank für das Interview!

Das Interview führte Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

 

Zur Person:

Sandra Neuhaus (WP/StB) ist bei Deloitte zentraler Ansprechpartner für alle energierechtlichen Prüfungen im Bereich Audit & Assurance. Seit rund 10 Jahren ist die Beratung und Prüfung energieintensiver Unternehmen ein wesentlicher Schwerpunkt ihrer Tätigkeit. Sandra Neuhaus ist ständiges Mitglied in den IDW Arbeitskreisen „Prüfung nach dem KWKG und EEG“ sowie „Strompreiskompensation“ und tritt regelmäßig als Referent auf.

Zusammen mit ihren Kollegen Dr. Florian Wesche, Tino Wunderlich und Joachim Kleinhenz berät sie im DECC Team (Deloitte Energy Competence Center) von Deloitte Unternehmen in energierechtlichen Fragestellungen. Das DECC Team vereint die Funktionen Audit, Legal, Tax und Cert unter einem Dach und kann somit den Mandanten ein abgestimmtes Beratungsportfolio aus einer Hand bieten.


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