Das Landgericht Berlin hat aufgrund der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung über das Vermögen der NIKI Luftfahrt GmbH klargestellt, dass die internationale Zuständigkeit nicht in Deutschland, sondern in Österreich liegt.
Das Amtsgericht Charlottenburg war im Dezember von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausgegangen. Gegen diesen Beschluss hatte das Fluggastrechte-Portal FairPlane aus Österreich Beschwerde eingelegt. Das LG Berlin hat nun mit Beschluss vom 08.01.2018 (4 T 2/18) den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben. Zugleich hat das Landgericht Berlin die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Problematisch: Bestimmung der internationalen Zuständigkeit
Zur Begründung seiner Entscheidung hat sich auch das Landgericht mit der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit auseinandergesetzt, die sich an dem Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen („Center of Main Interest“, kurz COMI) der NIKI Luftfahrt GmbH orientiere. Nach den Vorschriften der Europäischen Insolvenzverordnung sei dies der Ort, an dem die NIKI Luftfahrt GmbH gewöhnlich der Verwaltung ihrer Interessen nachgehe und der für Dritte feststellbar sei. Da die NIKI Luftfahrt GmbH ihren Sitz in Österreich habe, werde vermutet, dass dort auch der Mittelpunkt ihrer Interessen liege. Wenn diese Vermutung widerlegt werden solle, seien hohe Anforderungen zu stellen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bedürfe es dafür objektiver und für Dritte erkennbarer Umstände, die belegen würden, dass sich der Ort der Hauptverwaltung nicht am Ort des satzungsmäßigen Sitzes befinde.
Ort der wesentlichen Geschäftsaktivitäten nicht maßgeblich
Die verschiedenen Faktoren seien in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen. Vorliegend könne aufgrund der von der NIKI Luftfahrt GmbH einerseits und der Beschwerdeführerin andererseits vorgetragenen Argumente nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass sich der COMI tatsächlich in Deutschland befinde. Vielmehr sei kein einheitliches Bild erkennbar, das nicht rechtfertigen könne, die Vermutungswirkung zu widerlegen: Denn der Ort, von dem aus die wesentlichen Geschäftsaktivitäten der NIKI Luftfahrt GmbH gesteuert würden, nämlich Berlin, sei kein allein maßgebliches Kriterium. Auch der Umstand, dass Air Berlin praktisch der einzige Kunde gewesen und damit der Umsatz vor allem in Deutschland erwirtschaftet worden sei, sei nicht automatisch prägend. Für den COMI in Österreich spreche, dass die NIKI Luftfahrt GmbH Büros auch in Wien unterhalte, in denen u. a. die Finanzbuchhaltung geführt werde. Ebenso liege der Ort der zuständigen Aufsichtsbehörde in Wien, da die NIKI Luftfahrt GmbH über eine österreichische Betriebsgenehmigung verfüge und die Lufttüchtigkeit der Flugzeuge von dort aus überwacht werde. Zudem unterlägen die von der NIKI Luftfahrt GmbH geschlossenen Arbeitsverträge zu ca. 80 % dem österreichischen Arbeitsrecht.
(LG Berlin, PM vom 08.01.2018 / Viola C. Didier)