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07.09.2015

Meldung, Steuerrecht

Niederlassungsfreiheit: EuGH zur Besteuerung von Dividendeneinkünften

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Der Betrieb

Die unterschiedliche Besteuerung von Dividendeneinkünften der Muttergesellschaften eines steuerlichen Konzerns nach Maßgabe des Ortes der Niederlassung der Tochtergesellschaften verstößt gegen das Unionsrecht. Eine solche unterschiedliche Behandlung beeinträchtigt ungerechtfertigt die Niederlassungsfreiheit.

Nach französischem Recht können die Dividendeneinkünfte einer Muttergesellschaft aus Beteiligungen, die sie an anderen Gesellschaften hält, von ihrem Nettogesamtgewinn abgezogen werden und sind somit vorbehaltlich eines Anteils von 5 % steuerbefreit, der den Ausgaben und Aufwendungen entspricht, die sich auf die Beteiligungen beziehen. Stammen die Dividenden jedoch von Gesellschaften eines steuerlichen Konzerns, kann der Anteil für Ausgaben und Aufwendungen von dem Gewinn abgezogen werden, so dass die Dividenden letztlich keiner Steuer unterliegen.

Steuerkonzern nur in Frankreich

Da nur Gesellschaften mit Sitz in Frankreich einem solchen Steuerkonzern angehören können, schließt die in Rede stehende Regelung die Muttergesellschaften, die Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten halten, von der vollständigen Steuerbefreiung der bezogenen Dividenden aus. Stammen die Dividenden von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften, ist nämlich die Möglichkeit eines Abzugs des Anteils nicht vorgesehen, was zur Folge hat, dass die Dividenden in Höhe von 5 % besteuert bleiben.

Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit?

Im Streitfall hält die Gesellschaft Steria, die zur Steria-Gruppe gehört, Beteiligungen an Tochtergesellschaften, die sowohl in Frankreich als auch in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind. Sie war der Ansicht, dass die französische Regelung gegen die im Unionsrecht verankerte Niederlassungsfreiheit verstößt, da ihr der Abzug des Anteils für Ausgaben und Aufwendungen bei den von ihren in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften ausgeschütteten Dividenden verweigert wird, während sie diesen Abzug vornehmen könnte, wenn die Tochtergesellschaften ihren Sitz in Frankreich hätten.

Benachteiligung für Muttergesellschaft

Mit Urteil vom 02.09.2015 (Az. C-386/14) stellte der EuGH fest, dass die in Rede stehende französische Regelung die Muttergesellschaften benachteiligt, die in anderen Mitgliedstaaten ansässige Tochtergesellschaften halten, wodurch es für diese Gesellschaften weniger attraktiv werden kann, von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen, weil sie davon abgehalten werden, in anderen Mitgliedstaaten Tochtergesellschaften zu gründen. Der Gerichtshof wies außerdem darauf hin, dass diese ungleiche Behandlung nur dann mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Im Ergebnis ist die durch die französische Regelung eingeführte unterschiedliche Behandlung nicht mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.

(EuGH / Viola C. Didier)


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