Wie ist zu reagieren, wenn im Rahmen einer Saldenbestätigungsanfrage ein angefragter Dritter mitteilt, dass er generell keine Saldenbestätigungsanfrage beantwortet, damit er für Fehler in den an den Abschlussprüfer gesandten Informationen nicht verantwortlich gemacht werden kann?
Nach Auffassung der Wirtschaftsprüferkammer ist in einem solchen Fall IDW PS 302, Tz. 16 Bestätigungen Dritter einschlägig. Danach muss der Abschlussprüfer bei jeder Nichtbeantwortung alternative Prüfungshandlungen durchführen, um relevante und verlässliche Prüfungsnachweise zu erlangen. Ist die Beantwortung einer positiven Bestätigungsanfrage unverzichtbar, weil alternative Prüfungshandlungen nach Einschätzung des Abschlussprüfers nicht genügen, um zusammen mit anderen Prüfungshandlungen ausreichende und angemessene Prüfungsnachweise erlangen zu können, ist nach IDW PS 250 n.F., IDW PS 261 n.F. und IDW PS 400 über die Auswirkungen auf die Prüfungsdurchführung und das Prüfungsurteil zu entscheiden.
(WPK vom 03.03.2016 / Viola C. Didier)