• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Nicht anerkannte Heilmethode als außergewöhnliche Belastung?

07.01.2019

Meldung, Steuerrecht

Nicht anerkannte Heilmethode als außergewöhnliche Belastung?

Beitrag mit Bild

©wsf-f/fotolia.com

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage befasst, ob und wann die Vorlage eines knappen amtsärztlichen Attests ausreichend ist, damit Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden steuerlich abzugsfähig sind.

Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 04.07.2018 (1 K 1480/16) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Steuerpflichtiger Kosten für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode auch dann als sog. außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen kann, wenn er dem Finanzamt zum Nachweis der Erforderlichkeit der Behandlung nur eine kurze Stellungnahme des Amtsarztes und kein ausführliches Gutachten vorlegt.

Der konkrete Streitfall

Ab Februar 2011 ließen die Kläger ihre 2 ½-jährige und wegen Komplikationen bei der Geburt schwerbehinderte Tochter in einem von zwei Heilpraktikern betriebenen „Naturheilzentrum“ behandeln. Nachdem die Krankenkasse die Erstattung der Kosten (16.800 €) abgelehnt hatte, machten die Kläger die Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend.

Knappes Attest vom Amtsarzt

Die Eltern legten ein privatärztliches Attest einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde (Homöopathie) vor. Diese kam zu dem Ergebnis, dass bei dem schweren Krankheitsbild jeder Versuch, das Ergebnis zu verbessern, für die Familie wichtig und auch medizinisch jeder positive Impuls für das Kind zu begrüßen sei, weshalb sie auch ärztlich die Teilnahme am Förderprogramm des Naturheilzentrums empfehle.  Auf diesem Attest hatte der zuständige Amtsarzt vermerkt: „Die Angaben werden amtsärztlich bestätigt“. Das Finanzamt erkannte die Behandlungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung an mit der Begründung, dass die knappe Äußerung des Amtsarztes kein „Gutachten“ darstelle.

Erfolg  vor dem FG

Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Wie das Finanzamt war auch das Finanzgericht der Auffassung, dass die Tochter der Kläger mit wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden behandelt worden sei, so dass der Nachweis der Erforderlich- bzw. Zwangsläufigkeit nach § 64 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in qualifizierter Form geführt werden müsse. Diese Anforderungen – so das FG – seien aber erfüllt. Zwar enthalte der Wortlaut des § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStDV tatsächlich den Begriff „amtsärztliches Gutachten“. Die Vorschrift ermächtige jedoch nicht nur den Amtsarzt, sondern in gleicher Weise auch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse, die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen bei unkonventionellen Behandlungsmethoden zu bestätigen. Hierfür müsse der medizinische Dienst nur eine „Bescheinigung“ ausstellen. Vor diesem Hintergrund und mit Rücksicht auf Sinn, Zweck und historische Entwicklung der Vorschrift seien daher an das „Gutachten“ des Amtsarztes in Bezug auf Form und Inhalt keine höheren Anforderungen als an eine „Bescheinigung“ zu stellen.

(FG Rheinland-Pfalz, PM vom 04.01.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Steuerrecht (Erich Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

artefacti/123rf.com


30.05.2025

PKW-Sacheinlage: Vorsteuerabzug trotz falscher Rechnungsadresse

Eine GmbH darf den Vorsteuerabzug für Investitionsgüter wie einen PKW geltend machen, wenn dieser unternehmerisch genutzt wird – selbst bei formalen Unschärfen.

weiterlesen
PKW-Sacheinlage: Vorsteuerabzug trotz falscher Rechnungsadresse

Meldung

Der Betrieb


30.05.2025

EFRAG: Hilfsmittel zum VSME

EFRAG bietet mit dem neuen Unterstützungspaket Tools für KMU, um freiwillige Nachhaltigkeitsberichte nach dem VSME-Standard zu erstellen.

weiterlesen
EFRAG: Hilfsmittel zum VSME

Meldung

Der Betrieb


28.05.2025

Klimaklage gegen RWE gescheitert – OLG Hamm weist Berufung zurück

Trotz grundsätzlicher Offenheit für klimabezogene Haftungsfragen entschied das OLG Hamm mangels konkreter Gefährdung gegen den Kläger.

weiterlesen
Klimaklage gegen RWE gescheitert – OLG Hamm weist Berufung zurück

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank