21.08.2025

Meldung, Steuerrecht

NFT-Handel: FG klärt Umsatzsteuer-Fragen

Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts schafft erstmals Klarheit zur umsatzsteuerlichen Behandlung von NFT-Verkäufen. Demnach sind auch pseudonyme Transaktionen steuerlich relevant, weshalb Dokumentationspflichten akribisch einzuhalten sind.

Beitrag mit Bild

adam121/123rf.com

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte sich mit Urteil vom 10.07.2025 (5 K 26/24) mit der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Handels mit nicht-fungiblen Kryptowerten (sog. Non-Fungible Token, NFT) auseinanderzusetzen.

Darum ging es im Streitfall

Im Streitfall handelte der Kläger im Jahr 2021 als Einzelunternehmer aus dem Inland mit NFT zu digitalen Bilddateien im Rahmen von Kollektionen als Sammelobjekte (sog. NFT Collectibles). Die NFT-Verkäufe erfolgten über die weltweit genutzte Plattform „OpenSea“ als digitalem Marktplatz durch Verwendung von sog. Smart Contracts. Dabei wurde nicht das jeweilige digitale Bild bzw. Sammelobjekt selbst, sondern nur ein Datenbankeintrag auf einer dezentralen Blockchain gehandelt, mit dem sich ein Erwerber als „Eigentümer“ des digitalen Guts ausgeben konnte. Die Transaktionsvorgänge wurden auf der jeweiligen Blockchain u.a. mit den zugehörigen pseudonymisierten Krypto-Wallet-Adressen des Verkäufers und der Käufer gespeichert. Die Erwerber teilten dem Kläger keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummern oder vergleichbare ausländische Bescheinigungen mit.

Steuerpflicht bei NFT-Verkäufen führt zum Streit mit dem Finanzamt

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass seine Umsätze aus den NFT-Verkäufen nicht der Umsatzsteuer unterliegen würden, da die Käufer als Leistungsempfänger nicht identifizierbar seien. Per Fiktion einer Dienstleistungskommission gemäß § 3 Abs. 11a UStG könnten seine Leistungen als an die NFT-Handelsplattform OpenSea mit Sitz in den USA erbracht gelten, sodass der Leistungsort nicht im Inland sei. Sofern man demgegenüber von direkten Leistungen des Klägers an inländische Käufer ausgehe, könne dies nur einen geringen Teil seiner Umsätze betreffen, die dann jedenfalls umsatzsteuerfrei sein müssten. Bei Geschäften mit NFT liege auch ein strukturelles Vollzugsdefizit vor, was im Falle der Festsetzung von Umsatzsteuer zu einem Verstoß gegen Art. 3 GG führe. Das beklagte Finanzamt folgte dem nicht und unterwarf alle Umsätze des Klägers der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz von 19%.

Urteil klärt Umsatzsteuer-Fragen

Das Niedersächsische Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Der Kläger sei unstreitig Unternehmer und habe mit den Transaktionen zu NFT Collectibles keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 UStG gegen Entgelt erbracht. Leistungsempfänger seien die Käufer der NFT und nicht die NFT-Handelsplattform OpenSea. Insofern hätten im Streitjahr 2021 nicht die Voraussetzungen der Fiktionsregelung einer Dienstleistungskommission nach § 3 Abs. 11a UStG vorgelegen. Nach Auffassung des 5. Senates des Niedersächsischen Finanzgerichts stehe die Pseudonymisierung der Krypto-Wallet-Adressen der Leistungsempfänger dem Leistungstatbestand nicht entgegen. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die Käufer Unternehmer gewesen seien. Bei der Erbringung von solchen sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit den NFT-Transaktionen an Nichtunternehmer als Leistungsempfänger handele es sich um auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen gem. § 3a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 UStG.

Der Kläger habe seine erweiterten Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten bei der Feststellung des Wohnsitzes oder Ansässigkeitsstaats der Leistungsempfänger verletzt. Es sei jedoch wegen der weltweiten Nutzung von OpenSea nicht anzunehmen, dass der Kläger die Leistungen ausschließlich im Inland erbracht habe. Da das Gericht den genauen Anteil der im Inland erbrachten Leistungen des Klägers nicht ermitteln konnte, schätzte es die umsatzsteuerbaren Umsätze des Klägers unter Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalles auf die Hälfte seiner streitgegenständlichen Umsätze aus den Verkäufen der NFT.

Nach Auffassung des Gerichts seien im Streitfall keine Steuerbefreiungen oder Steuersatzermäßigungen einschlägig. Bei der Umsatzbesteuerung des Handels mit NFT Collectibles habe im Jahr 2021 auch kein strukturelles Vollzugsdefizit vorgelegen.

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.


Nds. FG vom 20.08.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©Jamrooferpix/fotolia.com


15.09.2025

Trickbetrug zählt nicht als außergewöhnliche Belastung

Trickbetrug am Telefon führt trotz hohem Vermögensverlust nicht zu einer steuerlichen Entlastung, entschied das Finanzgericht Münster.

weiterlesen
Trickbetrug zählt nicht als außergewöhnliche Belastung

Meldung

©domoskanonos/fotolia.com


15.09.2025

Gemeinnützigkeit entfällt rückwirkend bei Verstoß gegen Vermögensbindung

Einer Stiftung kann die Gemeinnützigkeit rückwirkend aberkannt werden, wenn sie ihre gemeinnützigen Ziele wirtschaftlich nicht mehr erfüllen kann.

weiterlesen
Gemeinnützigkeit entfällt rückwirkend bei Verstoß gegen Vermögensbindung

Rechtsboard

Michaela Massig


12.09.2025

„Urlaub wurde in natura gewährt“ – besser tatsächlich unter Palmen als nur auf dem Papier

In Erfurt (und Luxemburg) meint man es ernst, wenn es um die Sicherung von Urlaubsansprüchen geht.

weiterlesen
„Urlaub wurde in natura gewährt“ – besser tatsächlich unter Palmen als nur auf dem Papier

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank