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15.09.2016

Meldung, Steuerrecht

Neuregelung der Verlustverrechnung bei Körperschaften

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

Unternehmen erhalten durch die Neuregelung einen besseren Zugang zu privatem Beteiligungskapital, das sie für ihr Wachstum brauchen. Das steigert die Attraktivität des Wagniskapitalmarkts Deutschland.

Die Bundesregierung plant, die Rahmenbedingungen für die Kapitalausstattung zu verbessern. Dazu hat das Bundeskabinett den „Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften“ beschlossen.

Künftig soll die steuerliche Verrechnung von Verlusten bei Körperschaften neu ausgerichtet werden. Die Neuregelung wird steuerliche Hemmnisse bei der Kapitalausstattung von Unternehmen beseitigen. Unternehmen, die für ihre Finanzierung auf die Neuaufnahme oder den Wechsel von Anteilseignern angewiesen sind, sollen jetzt nicht genutzte Verluste weiterhin steuerlich berücksichtigen können, sofern sie denselben Geschäftsbetrieb nach einem Anteilseignerwechsel fortführen. In dieser Situation befinden sich auch häufig junge Unternehmen. Ihre Finanzierungsmöglichkeiten werden damit erheblich verbessert.

Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung

Die Bundesregierung setzt damit die Umsetzung der Vereinbarungen des Koalitionsvertrages und aus ihrem „Eckpunktepapier Wagniskapital“ aus dem Herbst 2015 fort. Dort ist vorgesehen, die Attraktivität von Beteiligungsinvestitionen zu steigern und die Rahmenbedingungen für Wagniskapital zu verbessern. Der Gesetzentwurf ist allgemein ausgestaltet und nicht auf Startups und innovative Unternehmen beschränkt. Zu den Fragen des europäischen Beihilferechts ist die Bundesregierung mit der Europäischen Kommission im Austausch.

(BMF vom 14.09.2016/ Viola C. Didier)


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