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14.04.2016

Meldung, Steuerrecht

Neuregelung der Investmentbesteuerung: Ende des Dividendenstrippings?

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Nachdem die sog. Cum-/Ex-Transaktionen letztendlich gesetzgeberisch unterbunden wurden, rückt vor dem Hintergrund der nach wie vor anhaltenden politischen Brisanz und der zunehmenden medialen Präsenz dieser Gestaltungen nun das als sog. Cum-/Cum-Transaktionen bezeichnete, klassische Dividendenstripping in den Fokus des Gesetzgebers.

Die Besteuerung von Publikums-Investmentfonds soll völlig neu geregelt werden. Außerdem sollen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Besteuerung von Kapitalerträgen unterbunden werden. Diese Ziele verfolgt die Bundesregierung mit dem von ihr eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung.

Grund für die Änderungen ist auch die Rechtsprechung auf europäischer Ebene. Danach ist es möglicherweise nicht mehr zulässig, dass inländische Investmentfonds von der Steuer freigestellt werden, ausländische aber mit einer abgeltend wirkenden Kapitalertragsteuer belastet werden. Die inländischen Fonds behalten die Steuern derzeit bei der Ausschüttung der Erträge von den Anlegern ein.

Steuerpauschalierung geplant

Ab 2018 wird die Besteuerung also geändert. Danach müssen inländische Publikumsfonds Steuern auf aus deutschen Einkunftsquellen stammenden Dividenden, Mieterträgen und Gewinnen aus dem Verkauf von Immobilien in Höhe von jeweils 15 Prozent (Körperschaftsteuer) abführen. Steuerfrei vereinnahmt werden können von den Fonds weiterhin Zinsen, Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften, ausländische Dividenden und ausländische Immobilienerträge. Nicht mit Körperschaftsteuer belastet werden Fondsanlagen gemeinnütziger Einrichtungen (etwa Kirchen) und Investmentanteile im Rahmen von zertifizierten Altersvorsorgeverträgen (Riester- und Rürup-Renten). Bei Altersvorsorgeverträgen findet eine Besteuerung in der Auszahlungsphase statt.

Teilfreistellung soll Körperschaftsteuer kompensieren

Um die Vorausbelastung der Fonds mit Körperschaftsteuer und die Nicht-Anrechenbarkeit ausländischer Steuern zu kompensieren, müssen Anleger die Erträge der Fonds nicht mehr vollständig versteuern, sondern es erfolgt eine Teilfreistellung. Bei der Kapitalanlage in Aktienfonds bleiben beim Privatanleger in Zukunft 30 Prozent steuerfrei, bei Mischfonds sind es 15 Prozent. Bei Immobilienfonds bleiben 60 Prozent steuerfrei (Auslandsimmobilien: 80 Prozent). In allen anderen Fällen gilt, dass Ausschüttungen von Publikums-Investmentfonds in voller Höhe zu versteuern sind. Wenn Fonds nicht ausschütten (thesaurieren), wird eine jährlich neu festzulegende steuerliche Vorabpauschale erhoben.

Dividendenstripping ade?

Weiterhin sollen mit dem Gesetzentwurf bestimmte steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten unterbunden werden. Mit diesen als Cum/Cum-Geschäften bezeichneten Wertpapierverschiebungen können Steuerausländer oder inländische Körperschaften durch Verkauf von Aktien kurz vor dem Dividendenstichtag die Besteuerung vermeiden. Zwar muss der Käufer Kapitalertragsteuer für die Dividenden bezahlen. Nachdem sich der Kurs durch Ausschüttung der Dividende entsprechend reduziert hat, verkauft der Käufer die Aktien wieder an den ursprünglichen Eigentümer. Der Verlust aus dem Verkauf kann mit der erzielten Dividende verrechnet werden, so dass nach Angaben der Bundesregierung „die einbehaltene Kapitalertragsteuer an den Käufer erstattet werden muss. Die Steuerersparnis teilen sich Verkäufer und Käufer.“ Ein Mindesthaltezeitraum soll diese Gestaltungsmöglichkeiten beenden. So wird keine Anrechnung mehr gewährt, wenn Steuerpflichtige innerhalb eines 91-tägigen Zeitraums rund um den Dividendentermin nicht an 45 Tagen Eigentümer der Wertpapiere ist. Die Vorschriften gelten erst für Kapitalerträgen ab 20.000 Euro im Jahr, treten aber bereits 2016 in Kraft, was nach Angaben der Regierung eine „unechte Rückwirkung“ darstellt, die aber zulässig sei.

Mehr zum Thema

Im Fachbeitrag „Dividendenstripping erneut im Fokus des Gesetzgebers“ zeigt Prof. Dr. Heinz Kußmaul die Funktionsweise der Gestaltungen auf, unterzieht die vom Gesetzgeber beabsichtigten Gegenmaßnahmen einer kritischen Würdigung und stellt den Zusammenhang zur jüngst ergangenen Rechtsprechung des BFH zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei Cum-/Ex-Transaktionen und Wertpapierleihgeschäften her. Sie finden den Beitrag in DER BETRIEB vom 15.04.2016, Heft 15, Seite 849 – 857 oder online unter Dokumentennummer DB1196058

(Deutscher Bundestag, hib vom 11.04.2016/ Viola C. Didier)


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