05.04.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Neuordnung beim Versicherungsvertrieb

Beitrag mit Bild

© vege/fotolia.com

Die gesetzlichen Regelungen zum Versicherungsvertrieb sollen erneuert werden. Zugleich wird europäisches Recht umgesetzt. Damit soll eine klare Trennung zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern gewährleistet werden.

Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (18/11627) sieht vor, dass Versicherungsvermittler ausschließlich von dem Versicherungsunternehmen, mit dem sie direkt oder indirekt zusammenarbeiten, bezahlt werden dürfen. Honorare anzunehmen wird Versicherungsvermittlern verboten. Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern wird außerdem eine regelmäßige jährliche Weiterbildung in einem Umfang von mindestens 15 Stunden pro Jahr vorgeschrieben.

Stärkung der Honorarberater

Durch die strikte Trennung soll der Beruf des Honorarberaters gestärkt werden: „Der Versicherungsberater ist dadurch gekennzeichnet, dass er ausschließlich vom Kunden vergütet wird und in keiner Weise von einem Versicherungsunternehmen abhängig ist“, heißt es dazu in der Begründung. Außerdem sieht der Entwurf vor, dass Betreiber von Internetseiten, über die Versicherungsprodukte vertrieben werden, mit Versicherungsvermittlern gleichgestellt werden.

Diskussion um Definitionen

Der Bundesrat schlägt in seiner Stellungnahme unter anderem vor, die Bezeichnung Versicherungsberater in „Unabhängiger Versicherungsberater“ zu ändern. Dadurch würde es für die Verbraucher einfacher, den Unterschied zwischen dem abhängigen provisionsbasierten Versicherungsvertrieb und einer von Provisionsinteressen unabhängigen Beratung auf Honorarbasis und deren möglichen Mehrwert zu erkennen. In diesem Zusammenhang schlagen die Länder vor, die Bezeichnung Honorar-Finanzanlagenberater in „Unabhängiger Finanzberater“ zu ändern. Außerdem bittet der Bundesrat, die Aufhebung des Provisionsabgabeverbots für Versicherungsvermittler zu prüfen: „So hemmt das Provisionsabgabeverbot zunächst die Weitergabe von Provisionen an Verbraucherinnen und Verbraucher; ein verbraucherschützender Effekt ist auf den ersten Blick nicht erkennbar.“ Die Bundesregierung erklärt in ihrer Gegenäußerung zu der gewünschten neuen Bezeichnung „Unabhängiger Versicherungsberater, eine Erörterung mit den betroffenen Verbänden habe ein „uneinheitliches Meinungsbild“ ergeben. Die Bundesregierung will das Thema weiter verfolgen.

(Dt. Bundestag, hib vom 03.04.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

tanaratgraphy/123rf.com


28.04.2026

EFRAG legt Arbeitsprogramm 2026 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vor

EFRAG stellt die Weichen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung 2026. Im Fokus stehen weniger neue Pflichten, sondern vor allem Vereinfachungen.

weiterlesen
EFRAG legt Arbeitsprogramm 2026 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vor

Meldung

©Pixelot/fotolia.com


28.04.2026

Fristlose Kündigung: LAG verschärft Fristenrisiko für Arbeitgeber

Bei fristlosen Kündigungen darf die Zweiwochenfrist nicht wegen eines Integrationsamt-Verfahrens versäumt werden, entschied das LAG Stuttgart.

weiterlesen
Fristlose Kündigung: LAG verschärft Fristenrisiko für Arbeitgeber

Meldung

©Bartolomiej Pietrzyk/123rf.com


27.04.2026

Kein Kurzarbeitergeld bei dauerhaftem Strukturwandel

Dauerhafte Branchenprobleme begründen keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, sondern verlangen betriebliche Anpassungen.

weiterlesen
Kein Kurzarbeitergeld bei dauerhaftem Strukturwandel
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht