05.04.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Neuordnung beim Versicherungsvertrieb

Beitrag mit Bild

© vege/fotolia.com

Die gesetzlichen Regelungen zum Versicherungsvertrieb sollen erneuert werden. Zugleich wird europäisches Recht umgesetzt. Damit soll eine klare Trennung zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern gewährleistet werden.

Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (18/11627) sieht vor, dass Versicherungsvermittler ausschließlich von dem Versicherungsunternehmen, mit dem sie direkt oder indirekt zusammenarbeiten, bezahlt werden dürfen. Honorare anzunehmen wird Versicherungsvermittlern verboten. Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern wird außerdem eine regelmäßige jährliche Weiterbildung in einem Umfang von mindestens 15 Stunden pro Jahr vorgeschrieben.

Stärkung der Honorarberater

Durch die strikte Trennung soll der Beruf des Honorarberaters gestärkt werden: „Der Versicherungsberater ist dadurch gekennzeichnet, dass er ausschließlich vom Kunden vergütet wird und in keiner Weise von einem Versicherungsunternehmen abhängig ist“, heißt es dazu in der Begründung. Außerdem sieht der Entwurf vor, dass Betreiber von Internetseiten, über die Versicherungsprodukte vertrieben werden, mit Versicherungsvermittlern gleichgestellt werden.

Diskussion um Definitionen

Der Bundesrat schlägt in seiner Stellungnahme unter anderem vor, die Bezeichnung Versicherungsberater in „Unabhängiger Versicherungsberater“ zu ändern. Dadurch würde es für die Verbraucher einfacher, den Unterschied zwischen dem abhängigen provisionsbasierten Versicherungsvertrieb und einer von Provisionsinteressen unabhängigen Beratung auf Honorarbasis und deren möglichen Mehrwert zu erkennen. In diesem Zusammenhang schlagen die Länder vor, die Bezeichnung Honorar-Finanzanlagenberater in „Unabhängiger Finanzberater“ zu ändern. Außerdem bittet der Bundesrat, die Aufhebung des Provisionsabgabeverbots für Versicherungsvermittler zu prüfen: „So hemmt das Provisionsabgabeverbot zunächst die Weitergabe von Provisionen an Verbraucherinnen und Verbraucher; ein verbraucherschützender Effekt ist auf den ersten Blick nicht erkennbar.“ Die Bundesregierung erklärt in ihrer Gegenäußerung zu der gewünschten neuen Bezeichnung „Unabhängiger Versicherungsberater, eine Erörterung mit den betroffenen Verbänden habe ein „uneinheitliches Meinungsbild“ ergeben. Die Bundesregierung will das Thema weiter verfolgen.

(Dt. Bundestag, hib vom 03.04.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Rechtsboard

Andre Schüttauf / Stephan Sura


13.03.2026

Bezeichnung eines Kunden als „Nigger“ gegenüber einer Kollegin ist an sich, aber nicht immer ein Kündigungsgrund

Eine Arbeitnehmerin tituliert einen Kunden im Gespräch mit einer Kollegin als „Nigger“ – ein Grund für eine außerordentliche Kündigung? An sich ja, im Einzelfall aber womöglich nein, entschied jetzt das LAG Rheinland-Pfalz.

weiterlesen
Bezeichnung eines Kunden als „Nigger“ gegenüber einer Kollegin ist an sich, aber nicht immer ein Kündigungsgrund

Meldung

© Jamrooferpix / fotolia.com


13.03.2026

Änderungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe

Aufsichts- und Berufsrechtsregelungen für rechtsberatende Berufe sollen vereinheitlicht, modernisiert und Berufsordnungen angepasst werden.

weiterlesen
Änderungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe

Meldung

©Volha Maksimava/istockphoto.com


13.03.2026

EU-Parlament fordert Aktionsplan zum Gender Pay Gap

Das EU-Parlament fordert die EU-Kommission auf, einen Aktionsplan zur Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälles vorzulegen.

weiterlesen
EU-Parlament fordert Aktionsplan zum Gender Pay Gap
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)