02.10.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Neugefasste Verordnung für Patentanwälte

Beitrag mit Bild

©vege/fotolia.com

Umfangreiche Änderungen an der bisherigen Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO) führten zu einer vollständigen Neufassung der Verordnung, der der Bundesrat nun zugestimmt hat.

Die neue „Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte (Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung – PatAnwAPrV)“ tritt zum 01.10.2017 in Kraft und löst damit ihre Vorgängerin ab, die seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 1967 in weiten Teilen unverändert galt.

Vereinfachung und Straffung

Die verschiedenen Änderungen dienen insbesondere einer Straffung der Ausbildung (bei allerdings unveränderter Mindestausbildungszeit) sowie der Vereinfachung von Verwaltungsvorgängen. Zahlreiche Verfahrensfragen v. a. im Bereich der Prüfung werden zur Erhöhung der Rechtssicherheit erstmals kodifiziert. Um die Leistungen der Prüflinge besser beurteilen zu können, sind statt bisher zwei Klausuren zu fünf Stunden künftig vier Klausuren zu vier oder drei Stunden zu schreiben (die dann aber nur noch von zwei statt bisher drei Prüfenden bewertet werden). Das Benotungssystem wird auf das bei den juristischen Prüfungen bewährte 18-Punkte-System umgestellt.

(BRAK, Nachrichten aus Berlin vom 27.09.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©olando/fotolia.com


28.01.2026

Dieselskandal: Neue BGH-Fragen zur Kapitalmarkt-Haftung

Mit der EuGH-Vorlage will der BGH wissen, ob eine börsennotierte Gesellschaft schon allein durch mangelnde Organisation haftbar gemacht werden kann.

weiterlesen
Dieselskandal: Neue BGH-Fragen zur Kapitalmarkt-Haftung

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


28.01.2026

Gleichstellungsbeauftragte unrechtmäßig abberufen

Eine Stadt darf eine fest als Gleichstellungsbeauftragte eingesetzte Mitarbeiterin nicht ohne arbeitsrechtlich tragfähige Gründe auf eine geringer bewertete Stelle versetzen.

weiterlesen
Gleichstellungsbeauftragte unrechtmäßig abberufen

Steuerboard

Marcel Duplois / Katharina Pichler


27.01.2026

BFH zu § 7 Abs. 8 ErbStG: Schenkung bei Leistungen an Kapitalgesellschaften auch ohne Bewusstsein einer Unentgeltlichkeit?

Steuerpflichtige Schenkungen können nicht nur durch Zuwendungen zwischen natürlichen Personen und/oder Stiftungen vorliegen, sondern auch bei Leistungen an eine Kapitalgesellschaft.

weiterlesen
BFH zu § 7 Abs. 8 ErbStG: Schenkung bei Leistungen an Kapitalgesellschaften auch ohne Bewusstsein einer Unentgeltlichkeit?
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)