Kann eine Unfallverletzte die Neuberechnung der Verletztenrente verlangen, wenn sie nach der Schulausbildung zunächst eine Banklehre absolviert und später ein Betriebswirtschaftsstudium aufnimmt?
Das gesetzliche Unfallversicherungsrecht sieht eine Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) nach Beendigung der Ausbildung vor, wenn der Arbeitsunfall als Schüler erlitten wird. Damit wird der Rentenberechnung ein höheres Entgelt zugrunde gelegt. In einem vor dem Bayerischen Landessozialgericht entschiedenen Fall hatte die Klägerin als Schülerin einen Schulunfall erlitten und eine Verletztenrente bezogen. Nach dem Abitur absolvierte sie erfolgreich eine Banklehre und bewarb sich um einen BWL-Studienplatz. Nachdem sie zunächst keinen Studienplatz an ihrem Heimatort zugewiesen bekam, arbeitete sie noch sechs Monate in der Bank und nahm dann das BWL-Studium an ihrem Wunschstudienort auf.
Berechnung der Verletztenrente streitig
Der Unfallversicherungsträger (UVT) berechnete die Verletztenrente nach dem JAV der abgeschlossenen Banklehre neu und lehnte eine Neuberechnung nach dem Abschluss des BWL-Studiums ab. Das Sozialgericht München verurteilte den UVT, die Verletztenrente ab Studienende auf der Grundlage des JAV eines für eine Diplom-Kauffrau erzielbaren Entgelts zu berechnen. Es liege eine Gesamtausbildung vor, die erst mit dem BWL-Studium abgeschlossen gewesen sei.
Kein Anspruch auf Neufeststellung des JAV
Auf die Berufung des UVT hin hob das Bayerische Landessozialgericht das Urteil des SG auf und wies die Klage ab (Urteil vom 18.06.2015, Az. L 2 U 440/11). Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Neufeststellung des JAV auf der Grundlage eines Einkommens einer Diplom-Kauffrau. Das nach dem Abschluss der Banklehre absolvierte BWL-Studium sei nicht mehr Bestandteil der Ausbildung gewesen. Es habe sich weder um eine Stufenausbildung noch um eine Gesamtausbildung gehandelt.
Frage nach Gesamtausbildung verneint
Die Banklehre sei nicht Zugangsvoraussetzung für das Studium gewesen. Eine Gesamtausbildung liege nicht vor, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Klägerin bei Abschluss der Schulausbildung vor Beginn der Banklehre eine solche Gesamtausbildung von Banklehre und anschließendem BWL-Studium geplant habe. Den noch unbefangenen Erstangaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren komme im Rahmen der Beweiswürdigung ein besonderes Gewicht zu. Daneben fehle ein objektiver Aufbau des BWL-Studiums auf der Banklehre, weil nur ein einziger Schein auf Grund der Banklehre erlassen worden sei.
(Bayer. LSG / Viola C. Didier)