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05.02.2020

Betriebswirtschaft, Meldung

Neufassung: Prüfungsvermerk nach § 12 Werkstättenverordnung

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©AndreyPopov/fotolia.com

Der Krankenhausfachausschuss (KHFA) hat den IDW Prüfungshinweis: Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers über die Ermittlung des Arbeitsergebnisses und seine Verwendung gemäß § 12 Werkstättenverordnung (WVO) (IDW PH 9.420.2) neu gefasst.

Hintergrund für die Neufassung ist vor allem die Anpassung an die Besonderheiten bei der Anwendung der vom IDW festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung auf Prüfungen von Abschlüssen, die nach Rechnungslegungsgrundsätzen für einen speziellen Zweck aufgestellt werden (IDW PS 480).

Der Prüfungsvermerk und seine Anwendung

Der IDW PH 9.420.2 fällt in den Anwendungsbereich des IDW PS 480, da es sich um Rechnungslegungsgrundsätze für einen speziellen Zweck handelt. IDW PS 490 findet ebenfalls Anwendung, weil eine Finanzaufstellung (Arbeitsergebnisrechnung) zu prüfen ist. Bei der Betriebsabrechnung handelt es sich nicht um eine Finanzaufstellung.

IDW PH 9.420.2 findet sich in Heft 2/2020 der IDW Life.

(IDW vom 29.01.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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