• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Neues zur zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets

08.03.2021

Meldung, Steuerrecht

Neues zur zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets

Beitrag mit Bild

©sdecoret/fotolia.com

Im Sommer tritt die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets in Kraft. Das dazugehörige BMF-Entwurfsschreiben liegt bereits auf dem Tisch. Der DStV regt jedoch noch weitere Klarstellungen an.

Zum 01.07.2021 treten weitreichende umsatzsteuerliche Änderungen bei Fernverkäufen und Dienstleistungen im B2C-Geschäft in Kraft. Insbesondere grenzüberschreitend tätige Online-Händler im B2C-Bereich sind von den Änderungen betroffen. Unter anderem werden die länderspezifischen Lieferschwellen der sog. Versandhandelsregelung nach § 3c UStG durch eine einheitliche Geringfügigkeitsschwelle i. H. v. 10.000 Euro ersetzt. Unternehmer können bei Überschreitung der Schwelle ggf. auf die jeweilige Registrierung im anderen Mitgliedstaat verzichten und stattdessen den neuen One-Stop-Shop (OSS) nutzen.

Klarstellung in Bezug auf Lieferschwellen

Das BMF hat einen Entwurf zur Umsetzung der Neuerungen vorgelegt. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt, dass die Umstellung mit einem BMF-Schreiben flankiert werden soll. In seiner DStV-Stellungnahme S 02/21 regt er weitere Ergänzungen an: Unter anderem schlägt er die Klarstellung vor, dass der unterjährige Systemwechsel nicht zu einer zeitanteiligen Betrachtung der relevanten Lieferschwellen führt.

Sonderregelung bei erstmaliger Inanspruchnahme

In der EU ansässige Unternehmer, die den neuen OSS nutzen wollen (§ 18j UStG), müssen dies der zuständigen Finanzbehörde des zuständigen EU-Mitgliedstaates grundsätzlich vor Beginn des Besteuerungszeitraums, ab dessen Beginn er von dem besonderen Verfahren Gebrauch macht, anzeigen. In Deutschland wäre dies gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen.

Ergänzung des Mehrwertsteuer-Digitalpakets durch BMF-Entwurf

Der BMF-Entwurf ergänzt diesen Grundsatz nunmehr für Fälle, in denen Unternehmer erstmals die relevante Umsatzschwelle von 10.000 Euro überschreiten. Sie sollen das besondere Besteuerungsverfahren nutzen können, wenn die Anzeige bis zum 10. Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monats erfolgt. Ohne diese Klarstellung wäre zu befürchten gewesen, dass Unternehmer sich kurzfristig im anderen Mitgliedstaat hätten registrieren lassen müssen. Der DStV sah den daraus resultierenden Bürokratieaufwand in seiner Stellungnahme S 12/20 zum Gesetzespaket kritisch und regte Erleichterungen an. Die nunmehr gefundene Lösung begrüßt der DStV daher.

(DStV vom 03.03.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Umsatzsteuerrecht (Dr. Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

©jirsak/123rf.com


27.06.2025

Bio-Logo: EuGH setzt Grenzen

Nur wenn eine zuständige Behörde die therapeutische Relevanz einer Bio-Herkunft bestätigt, darf ein Bio-Logo auf Arzneitees verwendet werden.

weiterlesen
Bio-Logo: EuGH setzt Grenzen

Meldung

©bluedesign/fotolia.com


27.06.2025

Rekordniveau bei Ausbildungsvergütungen

Die Ausbildungsvergütungen steigen weiterhin kräftig, getrieben vom Fachkräftemangel und dem Druck zur Attraktivitätssteigerung, zeigt eine aktuelle Studie.

weiterlesen
Rekordniveau bei Ausbildungsvergütungen

Meldung

©v.poth/fotolia.com


26.06.2025

BFH-Urteil zur Günstigerprüfung nach § 10a EStG

Nicht immer führt der höhere Sonderausgabenabzug zu einem niedrigeren Steuerbetrag. Entscheidend ist die Reihenfolge der Berechnung, erklärt der BFH.

weiterlesen
BFH-Urteil zur Günstigerprüfung nach § 10a EStG

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank