12.02.2016

Meldung, Steuerrecht

Neues zur Bauabzugssteuer

Beitrag mit Bild

Bauabzugssteuer: Der Betriebsausgabenabzug für Zahlungen an inaktive ausländische Domizilgesellschaften trotz fehlender Empfängerbenennung kann nicht verwehrt werden.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat in einem neuen als erstes Finanzgericht darüber entschieden, ob die Möglichkeit der Bauabzugssteuer auch auf inaktive ausländische Domizilgesellschaften Anwendung findet.

§ 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG gewährt Empfängern von Bauleistungen auch bei fehlender Benennung der Zahlungsempfänger den vollen Betriebsausgabenabzug, wenn der Bauleistungsempfänger seiner Verpflichtung aus § 48 Abs. 1 EStG nachkommt, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 v.H. für Rechnung des Leistenden vornimmt (sog. Bauabzugssteuer), diesen Steuerabzugsbetrag anmeldet und an das zuständige Finanzamt abführt.

 

Der Fall: Umfangreiche Geschäfte mit inaktiven Domizilgesellschaften

In dem entschiedenen Fall hatte eine inländische Kommanditgesellschaft (KG) umfangreiche Bauleistungen britischer Subunternehmer im Zusammenhang mit der Realisierung diverser Großprojekte in Anspruch genommen. Nach den Feststellungen der Informationszentrale Ausland des Bundesamts für Steuern handelte es sich bei den britischen Firmen um wirtschaftlich inaktive Domizilgesellschaften. Die KG nahm von den Gegenleistungen den Steuerabzug von 15 v.H. für Rechnung der Subunternehmer vor, meldete diese Bauabzugssteuer beim zuständigen Finanzamt an und führte die Steuer ab.

Finanzamt kürzt Betriebsausgabenabzug

Da die KG die tatsächlichen Zahlungsempfänger nicht benennen konnte, kürzte das Finanzamt jedoch auf Grundlage des § 160 AO die Betriebsausgaben um 70 v.H. der Gesamtgegenleistung. § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG, der nach seinem Wortlaut die Anwendung des § 160 AO ausschließt, sei auf inaktive ausländische Domizilgesellschaften nicht anzuwenden.

Finanzgericht gibt Klage statt

Dem trat das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 13.01.2016 (Az. 9 K 95/13) entgegen. Der Ausschlusstatbestand des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG gilt danach auch dann, wenn Bauleistender eine inaktive ausländische Domizilgesellschaft ist. Eine einschränkende Auslegung gegen den klaren Wortlaut – zumal zum Nachteil des Steuerpflichtigen – kommt nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht, da die teilweise in der steuerrechtlichen Literatur vorgebrachten Bedenken sich weder in den Gesetzesmaterialien widerspiegeln, noch Eingang in den Gesetztext gefunden haben. Insbesondere fehle ein gesetzlich verankerter Aktivitätsvorbehalt.

Kein Ausschluss inaktiver Domizilgesellschaften

Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht sei weder eine andere (verfassungskonforme) Auslegung geboten noch bestünden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG im Hinblick auf einen verfassungswidrigen Begünstigungsausschluss Dritter, die nicht Bauleistungen empfangen. Eine Anwendung der Ausschlussregelung auf inaktive Domizilgesellschaften ist danach nur dann unter dem Gesichtspunkt des Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO) bedenklich, wenn der Bauleistungsempfänger § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG „instrumentalisiert“ und sich den Abzug entgegen § 160 AO im Zusammenwirken mit einer formal als Subunternehmer eingeschalteten Domizilgesellschaft in rechtsmissbräuchlicher Weise erschlichen hat. Anhaltspunkte hierfür waren im Streitfall aber nicht gegeben.

(NFG PM vom 10.02.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steueboard

Marc Eberhardt


15.07.2026

BFH bestätigt Zinssatz von 5,5% bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 BewG

Mit Urteil vom 14.01.2026 (II R 35/23) hat der BFH entschieden, dass der pauschale Zinssatz von 5,5% nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG für die Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen auch unter den Bedingungen der Niedrigzinsphase verfassungsgemäß ist.

weiterlesen
BFH bestätigt Zinssatz von 5,5% bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 BewG

Meldung

©kebox/fotolia.com


15.07.2026

DStV warnt vor Risiken der EU Inc.

Die EU Inc. braucht trotz digitaler Gründung wirksame Kontrollen, klare Regeln und verlässlichen Gläubigerschutz.

weiterlesen
DStV warnt vor Risiken der EU Inc.

Meldung

khwaneigq/123rf.com


15.07.2026

Neues Gebäudemodernisierungsgesetz verabschiedet

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz setzt die Bundesregierung stärker auf Technologieoffenheit und individuelle Entscheidungen.

weiterlesen
Neues Gebäudemodernisierungsgesetz verabschiedet
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht