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28.03.2019

Arbeitsrecht, Meldung

Neues zur A1-Bescheinigung für Geschäftsreisen ins Ausland

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©Ekaterina Pokrovsky/fotolia.com

Seit Mai 2010 muss bei geschäftlichen Aufenthalten im EU- und EFTA-Ausland die sog. A1-Bescheinigung beantragt werden. Diese kaum bekannte Verpflichtung gilt für längerfristige Entsendungen und kurzzeitige Geschäftsreisen gleichermaßen. Sie geriet jüngst in den öffentlichen Fokus.

Die A1-Bescheinigung dient dazu, bei Auslandsreisen nachzuweisen, welches Sozialsystem für den Versicherten zuständig ist; so soll Sozialversicherungsbetrug verhindert werden. Grundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Sozialsysteme. Seit dem 01.01.2019 müssen Arbeitgeber den Antrag gem. § 106 SGB IV verpflichtend elektronisch stellen, was zu Diskussionen führte.

Einigung zur Modernisierung

Nach Information des Bundesverbands freier Berufe e.V. (bfb) haben das Europäische Parlament und der Rat am 19.03.2019 eine politische Einigung zur Modernisierung der Regelungen zur Koordinierung der Sozialsysteme erzielt. Danach soll künftig für  Geschäftsreisen keine A1-Bescheinigung mehr notwendig sein. Rat und Parlament müssen die Einigung noch formal annehmen. Es ist derzeit davon auszugehen, dass dies noch in dieser Legislaturperiode erfolgen wird.

(BRAK vom 27.03.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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