17.12.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Neues zum Vergaberecht

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Die SPD lobt, dass Vergaben künftig nicht mehr an den billigsten Bieter erfolgen, sondern dass auch soziale und ökologische Kriterien berücksichtigt werden.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Bundestags stimmte gestern dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts zu. Die Vergabe öffentlicher Aufträge wird auf eine neue Grundlage gestellt und künftig nur noch auf elektronischem Wege möglich sein.

Mit dem Beschluss wird das Vergaberecht in Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien völlig neu geordnet. Ziel der Modernisierung ist es, die Vergabefahren effizienter, einfacher und flexibler zu gestalten und die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) an Vergabeverfahren zu erleichtern. Die Interessen mittelständischer Unternehmen sollen vorrangig berücksichtigt werden, indem öffentliche Aufträge in Form von Losen vergeben werden müssen. Eine Gesamtvergabe sei nur aus wirtschaftlichen und technischen Gründen möglich. Öffentliche Auftraggeber sollen zukünftig mehr Möglichkeiten bekommen, soziale, umweltbezogene und innovative Vorgaben zu machen. Mit Blick auf die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Waren oder die Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung bei der Definition der Leistung sollen von den öffentlichen Auftraggebern sogar zwingende Vorgaben gemacht werden.

Ausschluss von Unternehmen möglich

Unternehmen, die öffentliche Aufträge ausführen, müssen nach den Vorschriften des Entwurfs die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Dies gelte besonders für die Regelungen in für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen und den Mindestlohn. Unternehmen, die bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen haben, können von Vergaben ausgeschlossen werden.

Elektronische Kommunikation unumgänglich

Auftraggeber und Unternehmen sollen in jedem Stadium des Verfahrens grundsätzlich elektronische Mittel nutzen. „Die elektronische Kommunikation betrifft insbesondere die elektronische Erstellung und Bereitstellung der Bekanntmachung und der Vergabeunterlagen, die elektronische Angebotsabgabe sowie die elektronische Vorbereitung des Zuschlags“, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Die elektronische Kommunikation sei zwingend. Dabei sei es unerheblich, ob im Einzelfall eine Bau- oder Dienstleistung oder eine Lieferung vergeben werde.

Nachtrag vom 18.12.2015

Am 18.12.2015 hat der Bundesrat dem vom Bundeswirtschaftsministerium vorgelegten Gesetz zur Reform Vergaberechts zugestimmt. Nachdem der Bundestag bereits am 17.12.2015 grünes Licht gegeben hatte, können die Neuregelungen fristgerecht zum Frühjahr 2016 in Kraft treten.

(Bundestag – hib vom 16.12.2015 / BMWi v. 18.12.2015 / Viola C. Didier)


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