Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung steuerlich nicht anerkannt wird, wenn die regelmäßigen Fahrzeiten zwischen dem eigenen Hausstand des Steuerpflichtigen und seinem Arbeitsplatz etwa eine Stunde betragen.
Im Streitfall hatte der Kläger Mietaufwendungen für eine Zwei-Zimmer-Wohnung als beruflich veranlasste Werbungskosten geltend gemacht, weil er von dieser Wohnung zu seiner 6 km entfernten Arbeitsstätte in der Großstadt pendelte. Ansonsten lebte er mit seiner Ehefrau in einer vom Arbeitsort 37 km entfernten Drei-Zimmer-Wohnung.
Arbeitnehmer wohnte bereits am Beschäftigungsort
Das Finanzgericht Baden-Württemberg erkannte die Mietaufwendungen für die Zwei-Zimmer-Wohnung nicht an, weil die vom Kläger mit seiner Ehefrau bewohnte Drei-Zimmer-Wohnung (eigener Hausstand) im Einzugsgebiet seiner Arbeitsstätte liege und er daher bereits an seinem Beschäftigungsort wohne (Urteil vom 16.06.2016, A0z. 1 K 3229/14).
Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung
Eine doppelte Haushaltsführung setze voraus, dass der Ort des eigenen Hausstands und des Beschäftigungsorts auseinanderfallen. Ein Arbeitnehmer wohne bereits dann am Beschäftigungsort, wenn er von seinem Hausstand ungeachtet von Gemeinde- und Landesgrenzen seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich aufsuchen könne. Unter Beschäftigungsort sei nicht die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen, sondern der Bereich, der zu der konkreten Anschrift der Arbeitsstätte noch als Einzugsgebiet anzusehen sei. Ausschlaggebend sei dabei nicht allein die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Eine Wohnung am Beschäftigungsort liege regelmäßig vor, wenn sie in einem Bereich liege, von dem aus der Arbeitnehmer üblicherweise täglich zu diesem Ort fahren könne. Dabei würden Fahrzeiten von etwa eine Stunde für die einfache Strecke noch in einem zeitlichen Rahmen liegen, in dem es einem Arbeitnehmer zugemutet werden könne, von seinem Hausstand die Arbeitsstätte aufzusuchen.
Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, Az. VI R 31/16.
(FG Baden-Württemberg, PM vom 10.10.2016 / Viola C. Didier)