Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Aktuell wurde über die Absicht zur Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen als Eintragungsvoraussetzung, die erneute Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer nach versagtem Prüfungsurteil sowie die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten diskutiert.
Im Folgenden sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 12.12.2017 zusammengefasst:
Absicht zur Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen als Eintragungsvoraussetzung
Die Kommission für Qualitätskontrolle ist der Auffassung, dass nach § 38 Nr. 1 h), Nr. 2 f) WPO nur als Abschlussprüfer in das Berufsregister eingetragen werden kann, wer konkret die Absicht darlegt, gesetzliche vorgeschriebene Prüfungen von Jahresabschlüssen nach § 316 HGB durchführen zu wollen. Allein die Absicht, eine Kapitalerhöhung nach § 57f GmbHG durchführen zu wollen, reicht nicht für eine Eintragung. Diese Praxen müssen zumindest die Absicht darlegen, auch gesetzliche Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchführen zu wollen.
Erneute Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer nach versagtem Prüfungsurteil
Die Kommission für Qualitätskontrolle hatte über den Antrag einer Praxis auf Eintragung in das Berufsregister als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 316 HGB zu entscheiden, deren Qualitätskontrolle zuvor mit einem versagten Prüfungsurteil abgeschlossen und infolgedessen als gesetzlicher Abschlussprüfer aus dem Berufsregister gelöscht wurde. Voraussetzung für die erneute Eintragung ist, dass die Praxis qualifiziert Maßnahmen zur Beseitigung der das versagte Prüfungsurteil begründenden Mängel ergriffen hat. Aufgrund der Ausführungen der Praxis konnte im zu entscheidenden Fall davon ausgegangen werden, dass die Angemessenheitsmängel beseitigt wurden. Die Kommission für Qualitätskontrolle hat, wie von der Praxis angekündigt, empfohlen, sich bei gesetzlichen Abschlussprüfungen durch einen fachlich geeigneten Qualitätssicherer begleiten zu lassen, um die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen sicherzustellen. Darüber hinaus hat die Kommission für Qualitätskontrolle die nächste Qualitätskontrolle zeitnah angeordnet, so dass die Beseitigung der Mängel unverzüglich überprüft wird.
Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten eines Prüfers für Qualitätskontrolle nach einer Qualitätskontrolle wenigstens sechs Jahre
Die Kommission für Qualitätskontrolle beriet, ob und wie lange ein Prüfer für Qualitätskontrolle die Arbeitspapiere nach Abschluss einer Qualitätskontrolle aufzubewahren hat. Prüfer für Qualitätskontrolle sind verpflichtet, durch das Anlegen von Handakten ein zutreffendes Bild über die von ihnen entfaltete Tätigkeit geben zu können (§ 51b WPO). Zu den Handakten im weiteren Sinne gehören auch die Arbeitspapiere des Prüfers für Qualitätskontrolle.
Die Berufspflicht zur Aufbewahrung von Arbeitspapieren nach Abschluss einer Qualitätskontrolle und auch deren Dauer ergeben sich aus § 24 Satzung für Qualitätskontrolle und sind auch Ausfluss des Grundsatzes der Gewissenhaftigkeit nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO. Danach hat ein Prüfer für Qualitätskontrolle seine Prüfungsplanung, Prüfungshandlungen und auch die Beurteilungen in der Art zu dokumentieren, dass seine Tätigkeit für einen sachverständigen Dritten in angemessener Zeit nachvollziehbar ist. Prüfer für Qualitätskontrolle müssen dabei berücksichtigen, dass die Kommission für Qualitätskontrolle die Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle führt und auch an Qualitätskontrollen teilnehmen kann. Diese Aufgabe kann die Kommission für Qualitätskontrolle nur erfüllen, wenn sie die Tätigkeit des Prüfers für Qualitätskontrolle anhand der Arbeitspapiere nachvollziehen kann. Sie kann sich in diesem Zusammenhang die Arbeitspapiere vorlegen lassen (§§ 57e Abs. 1 Satz 6, Abs. 7 WPO).
Folglich sollten die Arbeitspapiere unter diesem Gesichtspunkt wenigstens sechs Jahre aufbewahrt werden. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass die Aufbewahrung über den Abschluss der Qualitätskontrolle hinaus auch unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten als Nebenpflicht aus dem Auftragsverhältnis sowie zur Abwehr eines möglichen Haftungsanspruches zu empfehlen ist.
(WPK vom 08.01.2018 / Viola C. Didier)