19.03.2024

Meldung, Steuerrecht

Neues Urteil zur doppelten Haushaltsführung

Bei einer Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte von etwa einer Stunde kann eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt werden, entschied das Finanzgericht Münster.

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Liegen Hauptwohnung und erste Tätigkeitsstätte lediglich 30 km auseinander und beträgt die Fahrzeit mit dem Auto etwa eine Stunde, ist eine doppelte Haushaltsführung nicht anzuerkennen. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 06.02.2024 (1 K 1448/22 E) entschieden.

Darum ging es im Streitfall

Die Kläger haben als Eheleute einen gemeinsamen Hausstand. Der Kläger war im Streitjahr als Geschäftsführer bei einer etwa 30 km entfernt ansässigen Arbeitgeberin angestellt und mietete eine Zweitwohnung in ca. 1 km Entfernung von seiner Arbeitsstätte. Seine Arbeitgeberin stellte dem Kläger ein Fahrzeug zur Verfügung, mit dem er unter anderem die arbeitstäglichen Fahrten zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte sowie die wöchentlichen Familienheimfahrten zurücklegte. Die Besteuerung der Privatfahrten erfolgte nach der 1%-Regelung.

Das Finanzamt erkannte die von den Klägern geltend gemachten Kosten für eine doppelte Haushaltsführung (Miete und Einrichtung der Zweitwohnung, Mehraufwendungen für Verpflegung und wöchentliche Familienheimfahrten) nicht als Werbungskosten an, denn dem Kläger sei zuzumuten, arbeitstäglich die Strecke zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte mit dem Pkw zurückzulegen.

Demgegenüber machten die Kläger geltend, dass es für die Zumutbarkeit auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ankomme, bei denen die Fahrzeit für die einfache Strecke über zwei Stunden betrage. Aufgrund der gestiegenen Fahrzeugkosten und der Baustellensituation sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger arbeitstäglich mit dem Pkw gefahren wäre.

Kein Erfolg vor dem Finanzgericht

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht als gegeben erachtet.

Im Streitfall fielen der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort des Klägers nicht auseinander. Beide lägen vielmehr unabhängig von Gemeindegrenzen am selben Ort, da es ihm zuzumuten sei, die Strecke arbeitstäglich zurückzulegen. Hiervon sei bei Wegezeiten von etwa einer Stunde noch auszugehen. Ausweislich des Google-Maps-Routenplaners betrage die Fahrzeit mit dem Pkw im Berufsverkehr 50–55 Minuten und außerhalb des Berufsverkehrs ca. 30 Minuten. Da die üblichen Wegezeiten maßgeblich seien, seien zeitweise Verzögerungen aufgrund von Baustellen nicht zu berücksichtigen.

Auf die Dauer bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel komme es nicht an, weil der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt habe, dass er tägliche Fahrten auf diese Weise zurückgelegt hätte. Tatsächlich habe er sämtliche Fahrten, einschließlich der Kurzstrecke von 1 km zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte, mit dem Dienstwagen zurückgelegt. Für dieses Fahrzeug habe er keine Kosten zu tragen gehabt, da es sich um einen Wagen seiner Arbeitgeberin gehandelt habe. Zudem habe der Kläger selbst vorgetragen, im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit vor Ort auf das Fahrzeug angewiesen zu sein.


FG Münster vom 15.03.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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