• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Neues Musterverfahren zur Umsatzsteuerumkehr bei Bauleistungen

03.05.2016

Meldung, Steuerrecht

Neues Musterverfahren zur Umsatzsteuerumkehr bei Bauleistungen

Beitrag mit Bild

Der Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen ist inzwischen ein Dauerstreitpunkt im Umsatzsteuerrecht.

Der BdSt unterstützt ein neues Musterverfahren zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Von dem Verfahren profitieren Bauunternehmer, die Leistungen an Bauträger erbracht hatten und nun vom Finanzamt einen geänderten Umsatzsteuerbescheid plus Steuernachzahlungen erhalten haben.

Derzeit ist umstritten, ob die Umsatzbesteuerung von Bauleistungen rückwirkend geändert werden darf: Der Gesetzgeber führte im Jahr 2014 neue Regeln zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen ein. Die neuen Regeln sollen gemäß § 27 Abs. 19 UStG auch für zurückliegende Sachverhalte gelten. Die Finanzgerichte haben die Rückwirkung bisher unterschiedlich bewertet. Der Bundesfinanzhof hat allerdings in zwei Fällen die Aussetzung der Vollziehung gewährt, weil aus Sicht des Gerichts ernstliche Zweifel an der Nachforderung bestanden (Az. V B 87/15 und XI B 84/15).

Neue Klage vor dem FG Niedersachsen

Im aktuellen Musterfall erbrachte ein Bauhandwerker im Jahr 2012 Elektroleistungen an eine Immobilienfirma. Nach damals geltender Rechtslage ging die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger – also die Immobilienfirma – über. Diese führte die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Nachdem der Bundesfinanzhof im August 2013 entschied, dass es bei Bauträgern nicht zu einer Steuerumkehr kommt, änderte sich die Rechtslage im Jahr 2014. Aufgrund der geänderten Rechtslage verlangte die Immobilienfirma die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück. Nun verlangte das Finanzamt seinerseits rückwirkend die Steuer vom Kläger. Dagegen richtet sich dessen aktuelle Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht.

(BdSt, PM vom 29.04.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steueboard

Marc Eberhardt


15.07.2026

BFH bestätigt Zinssatz von 5,5% bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 BewG

Mit Urteil vom 14.01.2026 (II R 35/23) hat der BFH entschieden, dass der pauschale Zinssatz von 5,5% nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG für die Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen auch unter den Bedingungen der Niedrigzinsphase verfassungsgemäß ist.

weiterlesen
BFH bestätigt Zinssatz von 5,5% bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 BewG

Meldung

©kebox/fotolia.com


15.07.2026

DStV warnt vor Risiken der EU Inc.

Die EU Inc. braucht trotz digitaler Gründung wirksame Kontrollen, klare Regeln und verlässlichen Gläubigerschutz.

weiterlesen
DStV warnt vor Risiken der EU Inc.

Meldung

khwaneigq/123rf.com


15.07.2026

Neues Gebäudemodernisierungsgesetz verabschiedet

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz setzt die Bundesregierung stärker auf Technologieoffenheit und individuelle Entscheidungen.

weiterlesen
Neues Gebäudemodernisierungsgesetz verabschiedet
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht