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30.03.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Neues Gesetz definiert Begriff des Arbeitnehmers

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© bluedesign/fotolia.com

Am 1. April 2017 tritt im Arbeitsrecht ein neues Gesetz in Kraft: Im „Gesetz zur Änderung des Rechts der Arbeitnehmerüberlassung“ wird erstmals gesetzlich definiert, wer Arbeitnehmer ist.

Auf Bezeichnungen wie „Werkvertrag“ oder „freie Mitarbeit“ wird es künftig nicht mehr ankommen, denn das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz legt unter anderem fest: „Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.“

Auftraggebern drohen strafrechtliche Konsequenzen

Entspricht die Praxis also nicht dem Leitbild des Gesetzes zu Dienst- oder Werkvertrag, kann sehr wohl ein Arbeitsverhältnis bestehen. In diesem Fall drohen dem Auftraggeber – auch wenn er unfreiwillig zum Arbeitgeber geworden ist – harte, auch strafrechtliche Konsequenzen. So hätte er für seine Angestellten Sozialversicherungsabgaben leisten und Lohnsteuer zahlen müssen. Darüber hinaus kann ein Arbeitnehmer Rechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Erholungsurlaub und Kündigungsschutz einklagen.

Kriterien für eine echte selbstständige Tätigkeit

„Die Definition des Arbeitnehmers, also des abhängig Beschäftigten, ist sehr umfassend“, erläutert Rechtsanwältin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Vorsitzende der DAV-Arbeitsgemeinschaft IT-Recht. Kriterien, die für eine „echte“ selbstständige Tätigkeit sprechen, können unter anderem sein

  • der Dienstleister verfügt über eigene Arbeitsmittel
  • der Dienstleister hat selbst Angestellte
  • der beauftragte Freelancer genießt bei der Aufgabenerfüllung Freiheiten wie etwa freie Zeiteinteilung oder keine Präsenzpflicht
  • der Dienstleister erhält für die Erledigung der Aufgabe eine Pauschale und trägt das Risiko, unter Umständen unwirtschaftlich zu arbeiten.

„Doch auch hier kommt es auf die Gesamtschau an“, so Auer-Reinsdorff. „Unternehmen sollten sich daher angesichts der im Gesetz erfolgten Definition des Begriffs ‚Arbeitnehmer‘ bei Überprüfung und Gestaltung von entsprechenden Verträgen juristisch beraten lassen.“

(DAV, PM vom 23.03.2017/ Viola C. Didier)


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