17.12.2025

Meldung, Steuerrecht

Neues BMF-Schreiben zur E-Rechnung

Nach genau einem Jahr konkretisierte die oberste deutsche Finanzbehörde erneut die Verwaltungsauffassung zur E-Rechnung. Darin enthalten: zusätzliche Hinweise und Anpassungen des UStAE.

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Mit einem zweiten Schreiben zur E-Rechnung greift das Bundesministerium der Finanzen (BMF) relevante Praxisfragen auf. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) unterbreitete in seiner Stellungnahme 06/25 Vorschläge zur Erhöhung der Rechtssicherheit, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Die neuen Vorgaben helfen, die Ordnungsmäßigkeit einer E-Rechnung besser einschätzen zu können. Aber der Teufel steckt im Detail.

Prüfungsanforderungen präzisiert

Das BMF unterscheidet nun zwischen Format-, Geschäftsregel- und Inhaltsfehlern. Formatfehler machen eine Datei technisch ungeeignet und nehmen ihr den Status einer E-Rechnung. Geschäftsregelfehler betreffen logische Widersprüche oder fehlende Pflichtfelder. Sie können genau wie Inhaltsfehler – etwa falsche Steuersätze – zu einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung führen. Zur technischen Prüfung empfiehlt das BMF den Einsatz von Validierungstools.

Der DStV betont, dass Validierungen die inhaltliche Prüfung nicht ersetzen, sondern nur Format- und Geschäftsregelfehler erkennen. Aber: Nicht jeder Geschäftsregelfehler ist steuerlich relevant. Für die Praxis ist diese Unterscheidung sehr komplex. Der DStV rät Rechnungsempfängern daher, Fehlermeldungen anhand des Validierungsberichts gemeinsam mit dem Rechnungsaussteller zu klären und zu beseitigen.

In jedem Fall sollte der Validierungsbericht aufbewahrt werden. Das BMF gewährt – auch auf Anregung des DStV – einen Vertrauensschutz. Bei erfolgreicher Validierung und Beachtung kaufmännischer Sorgfalt kann sich der Unternehmer hinsichtlich des Formats und der Geschäftsregeln auf das Prüfungsergebnis verlassen.

Klarstellung: Rechnungskorrekturen

Das BMF präzisiert auch, wann eine Rechnungsberichtigung nötig ist. In Fällen der Minderung der Bemessungsgrundlage (bspw. Skonti, Nachlässen oder rückgängig gemachten Leistungen) ist keine Berichtigung erforderlich. Ändert sich jedoch der Leistungsumfang, etwa durch Aufmaßänderungen, muss die Rechnung angepasst oder per Gutschrift durch den Leistungsempfänger berichtigt werden.

Positiv: Klarstellung bei Kleinunternehmern

Erfreulich aus Sicht des DStV: Kleinunternehmer dürfen E-Rechnungen gegenüber inländischen Unternehmern künftig ohne Zustimmung des Empfängers ausstellen. Das BMF greift damit eine zentrale Anregung des Verbandes auf.


DStV vom 15.12.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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