Da der BFH in jüngerer Vergangenheit einige Urteile zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gefällt hat, hat das Bundesfinanzministerium nun ein aktuelles BMF-Schreiben veröffentlicht, das diese Rechtsprechung berücksichtigt.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden; dies gilt auch, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Zur Abziehbarkeit der Ausgaben
Bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung und steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 Euro je Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 und 3, 1. Halbsatz EStG). Diese Begrenzung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH-Urteil vom 28.02.2013 – VI R 58/11). Bei der Nutzung mehrerer häuslicher Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten ist der Höchstbetrag nur einmal anzuwenden (BFH-Urteil vom 09.05.2017 – VIII R 15/15).
Das vollständige BMF-Schreiben IV C 6 – S-2145 vom 06.10.2017 finden Sie hier.
(BMF vom 06.10.2017 / Viola C. Didier)