10.11.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Neuer Fachanwalt für Migrationsrecht

Beitrag mit Bild

Aufgrund der aktuellen Flüchtlingszahlen und der erwarteten Entwicklung hat die Anwaltschaft reagiert und den neuen „Fachanwalt für Migrationsrecht“ beschlossen.

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat in ihrer gestrigen Satzungsversammlung den Fachanwaltstitel für Migrationsrecht beschlossen.

Begründet wird die Initiative zum neuen Fachanwaltstitel unter anderem mit den aktuellen Flüchtlingszahlen. Nicht zuletzt daraus ergebe sich aktuell und auch langfristig ein Bedürfnis nach qualifiziertem Rechtsrat. Die derzeit auf diesem Gebiet tätigen Kolleginnen und Kollegen seien dem Ansturm der Neuankömmlinge nicht gewachsen, so die BRAK. Ohne eine sofortige Qualifizierungsoffensive würden eine große Menge Rechtsuchender dauerhaft ohne kompetenten Rechtsrat auskommen müssen.

Umfassende Thematik

Auf asylrechtliche Fragen werde die künftige Fachanwaltschaft jedoch nicht begrenzt werden. Von dem jetzt beschlossenen Katalog der zu erwerbenden theoretischen Kenntnisse würden z.B. auch Fragen zur europäischen und außereuropäischen Arbeitsmigration umfasst.

(BRAK PM vom 09.11.2015/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Travis/fotolia.com


26.01.2026

Bitcoin: Zur Besteuerung von Einkünften aus Krypto-Lending

Das Finanzgericht Köln hat klargestellt, dass beim Krypto-Lending von Bitcoin keine Kapitalforderungen im Sinne des EStG vorliegen.

weiterlesen
Bitcoin: Zur Besteuerung von Einkünften aus Krypto-Lending

Meldung

© Bacho Foto/fotolia.com


26.01.2026

Schwellenwerte für die Befreiung von der Prüfungspflicht in Europa

Die EU hat die Schwellenwerte für die Prüfungspflicht angepasst, um der Inflation Rechnung zu tragen; viele Länder sind dieser Anhebung gefolgt.

weiterlesen
Schwellenwerte für die Befreiung von der Prüfungspflicht in Europa

Steuerboard

Vincent Walch


23.01.2026

Vorsicht bei Gelegenheitsgeschenken: FG Rheinland-Pfalz schränkt Steuerbefreiung ein

Mit Urteil vom 04.12.2025 (4 K 1564/24) hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Geldgeschenk zu Ostern i.H.v. 20.000 € kein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG darstellt und somit nicht steuerbefreit ist.

weiterlesen
Vorsicht bei Gelegenheitsgeschenken: FG Rheinland-Pfalz schränkt Steuerbefreiung ein
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)