Das International Accounting Standards Board (IASB) hat den Entwurf mit Änderungen an IFRS 4 zu befristeten Erleichterungen für Versicherungsunternehmen bei der Erstanwendung des neuen IFRS 9 veröffentlicht.
Im Juli 2014 hatte das IASB IFRS 9: Finanzinstrumente veröffentlicht, der IAS 39 ersetzen wird. IFRS 9 ist grundsätzlich erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Das IASB überarbeitet derzeit auch IFRS 4: Versicherungsverträge. Dessen voraussichtlicher Erstanwendungszeitpunkt wird allerdings erst nach dem von IFRS 9 liegen.
Zum Erstanwendungszeitpunkt
Da IFRS 9 für Versicherungsunternehmen relevant ist, hatten diese darauf gedrungen, den Erstanwendungszeitpunkt beider Regelungen anzunähern. Daher schlägt das IASB mit dem vorliegenden Entwurf vor:
- Unternehmen, die Verträge im Sinne von IFRS 4 abschließen, können GuV-wirksame Ergebnisse aus der Bewertung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 in das kumulierte übrige Eigenkapital (Other Comprehensive Income) umklassifizieren, sofern nicht schon eine erfolgswirksame Bewertung nach IAS 39 erforderlich war (Overlay Approach) und
- Unternehmen, deren überwiegende Aufgabe in der Ausgabe von Verträgen im Sinne von IFRS 4 besteht, können befristet von der Anwendung von IFRS 9 ausgenommen werden.
(WPK vom 17.12.2015 / Viola C. Didier)