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13.05.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Neuer Entgeltrahmentarifvertrag – weniger Lohn?

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Pech für betroffene Mitarbeiter: Für (neue) Tarifverträge gilt das Ablöseprinzip, das heißt, dass verschlechternde Regelungen grundsätzlich möglich sind.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte sich mit der Formwirksamkeit eines neu abgeschlossenen Entgeltrahmentarifvertrags zu beschäftigen, der den Stundenlohn für Reiniger reduzierte.

Im entschiedenen Streitfall war der Kläger seit 1987 bei der Beklagten als Reiniger in der Kokerei beschäftigt. Er erhielt Vergütung gemäß Entgeltgruppe 6 des Entgeltrahmentarifvertrages (ERTV 2010), den die Beklagte anwandte. Der ERTV 2010 war abgeschlossen zwischen dem Unternehmensverband Industrie-Service und Dienstleistungen (UIS) und der IG Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau). Es existierte ein Schriftwerk, das auf den 09.12.2014 datiert war und einen zwischen der UIS, der IG Bau und u.a. der Beklagten vereinbarten neuen Entgelttarifvertrag für die Unternehmen der Gruppe der Beklagten enthielt (ERTV neu). Dieser führte neu strukturierte und definierte Entgeltgruppen ein.

Neuer Tarifvertrag: schlechtere Eingruppierung

Die Beklagte wandte den ERTV neu ab dem 01.01.2015 an. Der Kläger war danach in Entgeltgruppe 4 eingruppiert. Sein Stundenlohn reduzierte sich von 15,40 Euro auf 13,86 Euro. Gleichzeitig erhielt der ERTV neu – auch für den Kläger – eine zweigeteilte monatliche Besitzstandszulage, die der Differenz zum bisherigen monatlichen Entgelt entsprach. 50 % davon waren unwiderruflich und dynamisch. Die anderen 50 % wurden in fünf gleichen Teilen beginnend ab dem 01.01.2016 abgeschmolzen.

War neuer Tarifvertrag unwirksam?

Der Kläger war der Ansicht, die Beklagte dürfe den ERTV neu nicht anwenden, weil dieser nicht schriftlich – wie für Tarifverträge gesetzlich vorgesehen – vereinbart worden sei. Er gehe davon aus, dass der ERTV neu entsprechend der Datierung am 09.12.2014 von den Tarifvertragsparteien blanko unterzeichnet worden sei, obwohl noch kein Text vorhanden gewesen sei. Er begehrt deshalb die Feststellung, dass auf ihn nach wie vor der ERTV 2010 zur Anwendung komme, hilfsweise, dass er nach dem ERTV neu in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert sei.

Ablöseprinzip: Verschlechternde Regelungen möglich

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf urteilte, dass der ERTV neu im ersten Quartal 2015 im Ergebnis von den Tarifvertragsparteien unterzeichnet worden ist (Urteil vom 11.05.2016, Az. 12 Sa 1152/15). Eine Blankounterschrift unter einen noch nicht vorhandenen Tarifvertrag am 09.12.2014 sei nicht geleistet worden. Der ERTV neu sei auch im Übrigen wirksam. Für Tarifverträge gelte das Ablöseprinzip, das verschlechternde Regelungen zulasse. Auch bei Unterzeichnung im März 2015 liege kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor, weil die Arbeitnehmer bereits seit März 2014 Kenntnis davon hatten, dass über einen neuen ERTV verhandelt wurde. Der Antrag auf die höhere Eingruppierung blieb ebenfalls ohne Erfolg.

(LArbG Düsseldorf, PM vom 11.05.2016/ Viola C. Didier)


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