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22.05.2024

Meldung, Steuerrecht

Neue Vorschriften für Quellensteuerverfahren (FASTER)

Der Rat der EU hat eine Einigung über sicherere und schnellere Verfahren zur Entlastung von der Doppelbesteuerung erzielt. Dies wird dazu beitragen, grenzüberschreitende Investitionen anzukurbeln und Steuermissbrauch zu bekämpfen.

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©Piccolo/fotolia.com

Die sog. FASTER-Initiative zielt darauf ab, die Quellensteuerverfahren in der EU für grenzüberschreitend tätige Anleger, nationale Steuerbehörden und Finanzintermediäre wie Banken oder Investitionsplattformen sicherer und effizienter zu machen.

Problem der Doppelbesteuerung

Derzeit erheben viele Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Investitionen Steuern auf Dividenden (auf Aktien und Anteilen) und Zinsen (auf Anleihen), die an im Ausland lebende Anleger gezahlt werden. Gleichzeitig müssen diese Anleger im Land ihrer Ansässigkeit für diese Einkünfte Einkommensteuer entrichten.

Obwohl Verträge zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, mit denen das Problem der Doppelbesteuerung ausgeräumt werden soll, unterscheiden sich die Verfahren zur Beantragung einer Quellensteuerentlastung zwischen den Mitgliedstaaten in der Realität erheblich, was dazu führt, dass Entlastungs- oder Erstattungsverfahren langwierig, kostspielig und aufwendig sind. Diese Verfahren können auch anfällig für Steuerbetrug im großen Stil sein.

Durch die Quellensteuerinitiative werden die Verfahren der Steuerentlastung künftig schneller, einfacher und zugleich sicherer.

Gemeinsame Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit

Mit der Richtlinie wird eine gemeinsame digitale EU-Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit (eTRC) eingeführt, die steuerzahlende Anleger nutzen könnten, um die Schnellverfahren zur Entlastung von der Quellensteuer in Anspruch zu nehmen.

Die Mitgliedstaaten werden ein automatisiertes Verfahren zur Ausstellung von digitalen Bescheinigungen über die steuerliche Ansässigkeit (eTRC) für natürliche Personen oder Rechtsträger einführen, die als in ihrem Hoheitsgebiet steuerlich ansässig gelten.

Neues Schnellverfahren

Nach der neuen Richtlinie können die Mitgliedstaaten zwei Schnellverfahren vorsehen, die das bestehende Standardverfahren für die Erstattung von Quellensteuern ergänzen. Dadurch werden die Entlastungs- und Erstattungsverfahren in der gesamten EU schneller und stärker harmonisiert.

Die Mitgliedstaaten müssen eines oder beide der folgenden Systeme anwenden:

  • ein Verfahren der „Steuererleichterung an der Quelle“, bei dem der entsprechende Steuersatz zum Zeitpunkt der Zahlung von Dividenden oder Zinsen angewandt wird;
  • ein „Schnellerstattungssystem“, bei dem die Erstattung zu viel gezahlter Quellensteuer innerhalb einer bestimmten Frist gewährt wird.

Der Rat kam überein, dass die Mitgliedstaaten die Schnellverfahren anwenden müssen, wenn sie eine Entlastung von überschüssiger Quellensteuer auf Dividenden gewähren, die auf öffentlich gehandelte Aktien gezahlt werden.

Standardisierte Meldeverfahren für Finanzintermediäre

Mit der Richtlinie wird eine standardisierte Meldepflicht für Finanzintermediäre (wie Banken oder Investitionsplattformen) eingeführt. Damit wird den nationalen Steuerbehörden die Aufdeckung von potenziellem Steuerbetrug oder ‑missbrauch erleichtert. Die Mitgliedstaaten werden nationale Register einrichten, in denen sich große (und fakultativ kleinere) Finanzintermediäre eintragen lassen müssen, um als zertifiziert zu gelten.

Der Rat ist übereingekommen, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen verhängen sollten, falls die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht eingehalten werden.

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 31.12.2028 in nationales Recht umsetzen, die nationalen Vorschriften werden allerdings erst ab dem 01.01.2030 anwendbar.


Rat der EU vom 14.05.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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