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09.06.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Neue Vorschrift zur Deckelung von Interbankenentgelten in Kraft

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Der Betrieb

Für Zahlungen mit Privatkunden-Debit- und -Kreditkarten sind gestern EU-weit neue Regeln in Kraft getreten. Damit werden Europas Verbraucher künftig jährlich rund 6 Mrd. Euro weniger an bisher versteckten Gebühren bei Kartenzahlungen aufbringen müssen.

Mit der „Verordnung über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge“ werden die Interbankenentgelte für Privatkunden-Debitkarten generell auf 0,2 Prozent und für Privatkunden-Kreditkarten auf 0,3 Prozent des Transaktionswerts begrenzt. Der Einsatz von Zahlungsmöglichkeiten per App, Fingerabdruck, kontaktlosem Auslesen oder etwa Kreditkartenzahlungen im Internet wird erleichtert. Die Deckelung der Interbankenentgelte gilt laut Verordnung ab 9.12.2015, die meisten anderen Neuerungen ab 9.6.2016.

Verbraucherschutz und die Zahlungssicherheit

Interbankenentgelte fallen beim bargeldlosen Bezahlen an. Wenn ein Käufer in einem Geschäft mit einer Kredit- oder Debitkarte bezahlt, fallen dafür versteckte Gebühren an. Der Verkäufer muss für jede Transaktion eine Gebühr an seine Bank entrichten. Diese besteht zum überwiegenden Teil aus dem Interbankenentgelt, sowie aus einer Kartengebühr und einer Gebühr, die der Verkäufer für die Dienstleistungen seiner Bank entrichtet. Die Bank des Verkäufers zahlt dem Verkäufer den Verkaufspreis nach Abzug jener Gebühr. Die Bank des Verkäufers reicht das Interbankenentgelt an die Bank des Käufers weiter.

Gleiche Bedingungen für alle Dienstleister

Käufer und Verkäufer hatten bisher keine Möglichkeit, die Höhe der Entgelte zu beeinflussen. Sie werden von den Banken und den Kartenzahlungssystemen bestimmt. Die gegenüber dem Verbraucher nicht offengelegten Gebühren werden derzeit lediglich durch die Vorschriften des Wettbewerbsrechts begrenzt. Wenn die Einzelhändler nun die Gebühren für das bargeldlose Zahlen auf die Preise ihrer Waren umlegen, kann dies zu höheren Preisen führen. In einem MasterCard-Urteil vom September 2014 befand der Europäische Gerichtshof, dass derartige Interbankenentgelte gegen das Kartellrecht verstoßen.

(EU-Kommission / Viola C. Didier)


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