Um den Jahreswechsel sind zwei wichtige Gesetze zur Reform des Insolvenzrechts in Kraft getreten. Das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts bringen eine verkürzte Restschuldbefreiung und die Einführung neuer Sanierungsmöglichkeiten.
Mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens wird überschuldeten Unternehmerinnen und Unternehmern sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern ein schnellerer Neuanfang ermöglicht. Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre statt wie bisher im Regelfall sechs Jahre sorgt dafür, dass Betroffene schneller wieder aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilhaben können.
Eine Befristung der Einbeziehung von Verbraucherinnen und Verbraucher ist – anders als im Regierungsentwurf – nicht mehr vorgesehen. Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre gilt rückwirkend auch für alle Insolvenzverfahren, die ab dem 01.10.2020 beantragt wurden.
Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts
Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts wird ein Rechtsrahmen für Restrukturierungen eingeführt. Mit diesem können dann Insolvenzen abgewendet werden. Davon können insbesondere auch Unternehmen Gebrauch machen, die infolge der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind.
Für die von der Pandemie betroffenen Unternehmen gibt es zudem weitergehende Erleichterungen. So reduziert sich der für die Überschuldungsprüfung maßgebliche Zeitraum übergangsweise auf vier Monate, um auf die derzeitigen Prognoseunsicherheiten Rücksicht zu nehmen.
Für Unternehmen, bei denen die Auszahlung der seit dem 01.11.2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch aussteht, wird zudem die Insolvenzantragspflicht bis zum 31.01.2021 ausgesetzt.
Bessere Sanierungsmöglichkeiten für Corona-Betroffene
Daneben entwickeln sich auch die bestehenden Sanierungsmöglichkeiten im Insolvenzverfahren fort. Die Reform stellt sicher, dass der Verzicht auf die Bestellung eines Insolvenzverwalters in den sogenannten Eigenverwaltungsverfahren grundsätzlich nur solide vorbereiteten Vorhaben vorbehalten bleibt. Die Unternehmen bekommen zugleich einen rechtssicheren Weg zu den eigenverwaltungsbasierten Sanierungsoptionen. Da sich die Erfüllung dieser Anforderungen unter den gegenwärtigen Krisenbedingungen nicht immer sicherstellen lässt, gelten die neuen Anforderungen nicht für Unternehmen, deren Insolvenz auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist.
Mit den Gesetzen werden Vorgaben der europäische Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie (EU 2019/1023) umgesetzt.
(BMJV, PM vom 30.12.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)