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03.07.2024

Betriebswirtschaft, Meldung

Neue Russland-Sanktionen betreffen auch die Wirtschaftsprüfung

Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) informiert darüber, dass die neuen EU-Sanktionen gegen Russland auch WP/vBP-Dienstleistungen betreffen und beachtet werden sollten.

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©moovstock/123rf.com

Am 24.06.2024 hat die EU das Sanktionsregime gegen Russland weiter verschärft. In dem Zusammenhang wurde auch die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, angepasst. Dies betrifft unter anderem die dortigen Art. 5n und 12b, die WP/vBP-Dienstleistungen (Art. 5n Abs. 1 der Verordnung) untersagen.

In Art. 5n Abs. 7 der Verordnung wurde die Frist vom 20.06. – 30.09.2024 verlängert. Er enthält nun folgende Fassung:

„(7) Bis zum 30. September 2024 gelten die Absätze 1, 2, 2a und 2b nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VII aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.“

Zudem wurde in Art. 5n ein neuer Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in Russland ansässig sind und dies bereits vor dem 24. Februar 2022 in Russland waren, an die in Absatz 10 Buchstabe h genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die ihre Arbeitgeber sind, sofern diese Dienstleistungen zur ausschließlichen Nutzung durch diese juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind.“

Art. 5n Abs. 10 lit. f) enthält folgende Fassung:

(10) Abweichend von den Absätzen 1, 2, 2a, 2b und 3a können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, das Ausführen oder die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für

„f) die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.“

Die Ausnahmeregelung zu Art. 5n in Art. 12b Abs. 2a wurde vom 31. Juli bis zum 31. Dezember 2024 verlängert und wie folgt neu gefasst:

„Abweichend von Artikel 5n können die zuständigen Behörden die weitere Erbringung der darin genannten Dienstleistungen bis zum 31. Dezember 2024 genehmigen, wenn diese Dienstleistungen für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: (…)“


WPK vom 02.07.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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