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12.05.2023

Meldung, Steuerrecht

Neue Offenlegungspflicht bei der Ertragsteuer beschlossen

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

©Piccolo/fotolia.com

Der Bundestag hat am 11.05.2023 eine EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt, der zufolge multinationale und ertragsstarke Unternehmen und Konzerne künftig Informationen zu in den Mitgliedstaaten gezahlten Ertragsteuern offenlegen müssen.

Einem entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen“ (20/5653) stimmten die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie die Fraktion Die Linke zu. Gegen das zuvor im Rechtsausschuss noch geänderte Gesetz (20/6758) stimmten CDU/CSU und AfD.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Durch die Offenlegungspflicht solle „eine informierte öffentliche Debatte darüber ermöglicht werden, ob die betroffenen multinationalen Unternehmen und Konzerne ihren Beitrag zum Gemeinwohl auch dort leisten, wo sie tätig sind“, heißt es in dem Gesetz.

In deutsches Recht umgesetzt werden soll die Richtlinie durch einen neuen Unterabschnitt im Vierten Abschnitt des HGB. Zudem wurden unter anderem eine Offenlegungspflicht erweitert und handelsbilanzrechtliche Bußgeld- und Ordnungsgeldvorschriften punktuell geändert.

Änderungen im Ausschuss

Gegenüber der Regierungsvorlage erhöhte der Ausschuss auf Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen den Bußgeldrahmen bei Verstößen gegen die Offenlegungspflichten (§ 342o HGB-E). Nunmehr soll ein Bußgeld in Höhe von 250.000 Euro statt 200.000 Euro möglich sein. Angepasst wurde zudem der Zeitpunkt, nach dem Unternehmen zunächst weggelassene Angaben veröffentlichen müssen (§ 342k HGB-E). Dies soll nun bereits nach vier statt nach fünf Jahren erfolgen.

Mit der Änderung im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz wird laut Änderungsantrag in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 klargestellt, dass über den bisherigen Wortlaut der Norm hinaus nicht nur eine geeignete anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle beliehen werden kann, sondern auch der Träger der aktuell tätigen Universalschlichtungsstelle.


Dt. Bundestag vom 11.05.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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