31.05.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Neue Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit

Beitrag mit Bild

©Jörg Lantelme/fotolia.com

Die dritte Mindestlohn-Verordnung für die Leiharbeitsbranche tritt voraussichtlich am 1. Juni 2017 in Kraft. Damit gilt wieder eine verbindliche Lohnuntergrenze für rund eine Million Leiharbeiter. Sie liegt bei 8,91 Euro in den neuen und 9,23 Euro in den alten Bundesländern.

In der Sitzung des Mindestlohnausschusses beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 03.05.2017 wurde dem Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit für eine Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit stattgegeben. Nach Veröffentlichung der Rechtsverordnung im Bundesanzeiger tritt damit zum 1. Juni 2017 eine neue allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit in Kraft.

BAP begrüßt ausdrücklich allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze

„Der BAP hat die Allgemeinverbindlichkeit für eine Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit vor allem deswegen beantragt, damit die in unserer Branche erreichten Standards nicht unterlaufen werden können. Denn in der untersten Entgeltstufe E1 haben unsere Tarifwerke mittlerweile eine Lohnhöhe erreicht, die sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern spürbar über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegt“, erklärt Sebastian Lazay, Vizepräsident des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister (BAP), der den Verband bei der Anhörung im BMAS vertrat. So gilt in der untersten Entgeltstufe für die Zeitarbeit seit dem 1. März 2017 ein Stundenlohn von 9,23 Euro im Westen und 8,91 Euro im Osten. Würde die Entgeltstufe E1 der Zeitarbeitstarifwerke nicht zur allgemeinverbindlichen Lohnuntergrenze erklärt werden, könnte sie sowohl von deutschen Zeitarbeitsunternehmen, die nicht tarifgebunden sind, als auch von ausländischen Anbietern unterlaufen werden.

(Bundesregierung, PM vom 29.05.2017 / BAP, PM vom 03.05.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

© Calado/fotolia.com


14.11.2025

BAG stärkt befristet Beschäftigte: Tarifnorm verstößt gegen Diskriminierungsverbot

Ein neues BAG-Urteil stärkt den Schutz befristet Beschäftigter und betont die unmittelbare Wirkung unionsrechtlich geprägter Diskriminierungsverbote im Arbeitsrecht.

weiterlesen
BAG stärkt befristet Beschäftigte: Tarifnorm verstößt gegen Diskriminierungsverbot

Meldung

©EtiAmmos/fotolia.com


14.11.2025

BGH stuft Ansprüche von Wirecard-Aktionären als nachrangig

Der BGH hat klargestellt, dass Ansprüche von Aktionären, die auf einer Täuschung beim Aktienkauf beruhen, insolvenzrechtlich nachrangig sind.

weiterlesen
BGH stuft Ansprüche von Wirecard-Aktionären als nachrangig

Steuerboard

Marcus Niermann / Oskar Meyn


13.11.2025

BFH: Keine Rechtsfähigkeit einer Schweizer Stiftung mit Verwaltungssitz in Deutschland – damit auch keine Erbersatzsteuer

Die deutsche Ersatzerbschaftsteuer fingiert alle 30 Jahre den Übergang des Vermögens einer Familienstiftung auf die nächste Generation (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

weiterlesen
BFH: Keine Rechtsfähigkeit einer Schweizer Stiftung mit Verwaltungssitz in Deutschland – damit auch keine Erbersatzsteuer

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank